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Vertragsrecht | 28.03.2019

Branchen­buch­abzocke

Info­faltplan/Folder „Erste Hilfe“: Anzeigen­auftrag der rma - regionale medien­agentur

Anzeigen­auftrag mit Mindest­lauf­zeit von zwei Jahren

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Robert Binder

Die Firma rma - regionale medien­agentur ist uns als Vertreiberin eines Werbe­objekts namens „Info­faltplan/Folder “Erste Hilfe„“ bekannt.

Dabei soll es sich um eine Gemeinschafts-Werbe­aktion handeln, die innerhalb eines bestimmten Post­leitzahlen­gebiets verteilt werden soll. Die Verteilung soll per Postversand oder Auslegung bei öffentlichen Einrichtungen, Handwerk, Handel und Gewerbe, Behörden, Ämtern und Inserenten erfolgen. Die Auflage des Infofalt­plans/Folders „Erste Hilfe“ soll mindestens 200 Exemplare umfassen.

Die rma - regionale medien­agentur sitzt an folgender Anschrift:

rma - regionale medien­agentur

Mission Santa Barbara 3 b

07610 Palma, Spanien

Einen Geschäfts­führer benennt die Firma nicht.

Anzeigenauftrag über Infofaltplan/Folder „Erste Hilfe“

Hat ein Gewerbe­treibender oder Frei­berufler nach einem telefonischen Erstkontakt das Auftrags­formular der rma - regionale medien­agentur unter­schrieben, hat er damit einen Auftrag über eine Anzeige im Info­faltplan/Folder „Erste Hilfe“ erteilt. Der Anzeigen­auftrag hat eine Mindest­lauf­zeit von zwei Jahren. Innerhalb dieser Laufzeit soll die Anzeige im halb­jährlichen Rhythmus viermal im Info­faltplan/Folder „Erste Hilfe“ veröffentlicht werden. Dabei wird für jede einzelne Auflage der Anzeigen­preis fällig.

Der Betroffene erhält also nicht nur eine Rechnung, sondern gleich vier innerhalb des Zwei-Jahres-Vertrags. Zudem kommt es zu einer Vertrags­verlängerung um ein weiteres Jahr sollte der Anzeigen­vertrag nicht drei Monate vor Vertrags­ende gekündigt werden.

Widerruf des Anzeigenauftrags möglich

Betroffene haben die Möglichkeit den Anzeigen­auftrag zu widerrufen. Die rma - regionale medien­agentur gewährt ihren Kunden nämlich ein vertragliches Widerrufs­recht. Wer innerhalb von sieben Tagen nach Auftrags­erteilung den Anzeigen­auftrag widerruft, muss keine Rechnung in der Sache befürchten. Der Haken an der Sache ist, dass die Betroffenen in der Regel erst nach Rechnungs­stellung von dem Anzeigen­auftrag erfahren. Damit ist das Widerrufs­recht weitestgehend nutzlos.

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