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Insolvenzrecht | 27.11.2019

Unter­nehmens­insolvenz

Insolvenz ohne Insolvenz­verwalter

Bei der Insolvenz ohne Insolvenz­verwalter wird das Unternehmen durch das bisherige Management fortgeführt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Bestellung eines Insolvenz­verwalters ist im Rahmen eines Insolvenz­verfahrens nicht unbedingt notwendig. Das insolvente Unternehmen kann im Falle der Eigen­verwaltung auch durch das bisherige Management fortgeführt werden.

Das Bestehen einer Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung lösen die Insolvenz­antrags­pflicht für die Geschäfts­leitung aus. Nach Stellung eines Insolvenz­antrags wird das Insolvenz­gericht bei Eröffnung des Verfahrens einen Insolvenz­verwalter bestellen. Nur wenn auch die Eigen­verwaltung beantragt wird, kann das Insolvenz­gericht von der Bestellung eines Insolvenz­verwalters absehen und die Durchführung des Insolvenz­verfahrens in die Hände des Managements legen.

Eigenverwaltung und Überwachung

Das Eigen­verwaltungs­verfahren ist angelegt mit dem Ziel, das schuldnerische Unternehmen dauerhaft zu erhalten. Zugleich sollen die wirtschaftlichen Probleme, die zur Insolvenz geführt haben, möglichst dauerhaft beseitigt werden. Diese Ziele sollen erreicht werden, indem die Geschäfts­leitung weiterhin in den Händen des Managements verbleibt.

Dies unter­scheidet die Eigen­verwaltung maßgebend von dem normalen Insolvenz­verfahren. In dessen Rahmen entscheidet der vom Gericht bestellte Insolvenz­verwalter über die Verwaltung und Verfügung des schuldnerischen Unternehmens. In der Folge kommt es regelmäßig zur Abwicklung der insolventen Gesellschaft.

Aus Ausgleich für die Freiheiten der Eigen­verwaltung bestellt das Insolvenz­gericht bei der Eigen­verwaltung eines Sachwalters. Dessen Aufgabe ist es, die Unternehmens­führung bei der Durchführung des Eigen­verwaltungs­verfahrens zu beraten und zu kontrollieren. In besonderen Konstellationen können Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.

Grenzen der Eigenverwaltung

Es liegt auf der Hand, dass eine Eigen­verwaltung nicht immer in Frage kommt. Zunächst darf durch die Eigen­verwaltung keine Benachteiligung der Gläubiger drohen. Dies kann mit Hilfe der Zustimmung Gläubiger­ausschusses signalisiert werden.

Die Eigen­verwaltung muss auch explizit beantragt werden. Bis zur Eröffnung des Insolvenz­verfahrens kann ein solcher Antrag aber auch noch nachgeholt werden.

Weiterhin handelt es sich um ein Insolvenz­verfahren, so dass auch hier ein Insolvenz­grund in Gestalt einer (drohenden) Zahlungs­unfähigkeit und oder einer Über­schuldung vorliegen muss.

Schutzmechanismen

Da auch die Eigen­verwaltung ein Insolvenz­verfahren beinhaltet, erhalten die Insolvenz­gläubiger jeweils nur eine quotale Be­friedigung ihrer Ansprüche und fallen im Übrigen aus.

Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit, ein Schutz­schirm­verfahren zu beantragten. Das Insolvenz­gericht setzt dem Unternehmen dann eine Frist bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenz­plans und kann die Durchführung von Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen untersagen.

Es darf jedoch noch keine Zahlungs­unfähigkeit eingetreten sein. Ferner muss eine externe Bescheinigung über die Sanierungs­fähigkeit der Unter­nehmung vorgelegt werden.

Haftungsgefahren

In haftungs­rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Geschäfts­führer eines in Eigen­verwaltung befindlichen Unternehmens nach Auffassung des Bundesgerichts­hofes wie ein Insolvenz­verwalter zu behandeln ist.

Der Geschäfts­führer steht daher für alle schuld­haften Verletzungen der für ihn nach Insolvenz­ordnung geltenden Pflichten ein und haftet überdies auch, wenn bei Durchführung des Insolvenz­verfahrens begründete Masse­verbindlichkeiten nicht beglichen werden können.

Weiterführende Informationen zur Eigen­verwaltung in der Insolvenz finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/eigenverwaltung-insolvenz.html

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