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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 22.03.2016

Insolvenz

Insolvenz­verfahren der friedola Gebr. Holzapfel GmbH ist eröffnet -Anwalt warnt: Anlegern drohen hohe Verluste

Laut Insolvenz­verwalter reicht Insolvenz­masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht aus

Anleger der friedola Gebr. Holzapfel GmbH müssen befürchten, dass sie im Insolvenz­verfahren leer ausgehen. Nachdem das Amtsgericht Eschwege das reguläre Insolvenz­verfahren am 1. Februar eröffnet hat (Az.: 3 IN 73/15), zeigte der Insolvenz­verwalter am gleichen Tag an, dass die Insolvenz­masse nicht zur Erfüllung der sonstigen Masse­verbindlichkeiten reicht.

Anleger sollten ihre Forderungen form- und fristgerecht anmelden

Dennoch sollten die Anleger der 2012 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1MLYJ9 / WKN: A1MLYJ) ihre Forderungen zur Insolvenz­tabelle form- und frist­gerecht anmelden. Dazu haben sie bis zum 29. März Zeit. Eine Gläubiger­versammlung wird am 26. April in Eschwege stattfinden. Dabei geht es u.a. um den weiteren Fortgang des Insolvenz­verfahrens, die Aufstellung eines Insolvenz­plans oder um die Veräußerung des Betriebs oder von Unter­nehmens­teilen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Für die Anleger ist es jetzt die dringendste Aufgabe ihre Forderungen im Insolvenz­verfahren anzumelden, auch wenn die Hoffnungen auf eine ansprechende Insolvenz­quote gering sind. Gerade deshalb sollten die Anleger aber auch parallel zum Insolvenz­verfahren weitere rechtliche Schritte wie die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen in Betracht ziehen. Forderungen können gegen die Unter­nehmens­verantwortlichen und / oder die Vermittler entstanden sein.

Anleger sollten Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

So müssen die Angaben im Emissions­prospekt vollständig und wahrheits­gemäß sein. Unvollständige und irre­führende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von der Geldanlage macht und sich dadurch unter falschen Voraus­setzungen beteiligt. Ebenso hätten die Anleger über die Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Liegen Prospekt­fehler oder eine fehlerhafte Anlage­beratung vor, können Ansprüche auf Schadens­ersatz geltend gemacht werden.

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