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Internetrecht und Kaufrecht | 01.09.2016

eBay-Auktion

Internet­auktion: Schadens­ersatz bei manipulierten Geboten auf ebay

Eigengebote sind gemäß den AGB von eBay untersagt

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15)

Verkäufer, die die Preise ihrer eigenen Angebote durch „shill bidding“ also durch manipulierte Gebote in die Höhe treiben, können zum Schadens­ersatz verpflichtet sein. In diesen Fällen kommt nämlich ein Vertrag mit dem Bieter zu Stande, der ohne das manipulierte Gebot bei normalem Auktions­verlauf Höchst­bieter gewesen wäre. Das gilt selbst dann, wenn der Betrag weit unter dem Verkehrs­wert liegt! So der BGH in einem aktuellen Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15).

Was ist passiert?

Der Verkäufer stellte bei eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 zum Startpreis von 1 Euro ein. Dieses Mindest­gebot gab ein unbekannter Drittbieter ab. Als einziger weiterer Bieter war der spätere Kläger beteiligt. Im Verlauf der Auktion, steigerte der Verkäufer über sein zweites eBay Konto immer weiter mit und trieb den Preis hierdurch in die Höhe. Derartige Eigengebote sind jedoch gemäß den AGB von eBay untersagt.

Am Ende der Auktion war der Verkäufer mit seinem Zweitkonto Höchst­bietender mit einem Betrag von 17.000,00 Euro

Der Kläger verlangte nun vom beklagten Verkäufer die Über­eignung des PKW für 1,50€ (das ist das auf den Mindest­betrag folgende nächsthöhere Gebot), da er ohne die Eigengebote den Wagen zu diesem Preis „gewonnen“ hätte.

Der Verkäufer weigerte sich und gab u.a. an, dass er den Wagen bereits anderweitig veräußert habe. Hierauf hin verlangte der Kläger dann Schadens­ersatz in Höhe des Verkehrs­wertes des Kfz, 16.500,00 Euro!

Die Entscheidung

Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, das OLG wies sie hingegen ab. Das OLG vertrat die Ansicht das ein Kaufvertrag über den Wagen in Höhe von 17.000,00 Euro zu Stande gekommen ist, da das letzte Gebot maßgeblich sei. Dass der Beklagte die Höhe durch die Eigengebote unzulässig in die Höhe getrieben hatte, ändere hieran nichts. Da der Kaufpreis somit den Verkehrs­wert übersteigt, sind Schadens­ersatz­ansprüche ausgeschlossen.

Dem schloss sich der BGH nicht an.

Zunächst führt der BGH aus, dass der Verkauf bei eBay keine Auktion im Sinne der § 156 BGB (Ver­steigerung) ist. Der Vertrags­schluss ist vielmehr nach den allgemeinen Regelungen (Angebot und Annahme) zu bewerten. Dies zu Grunde gelegt, ist das Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kauf­vertrages nur an eine „andere“ Person möglich, die nicht identisch mit dem Verkäufer ist. Folge hiervon ist, dass der Verkäufer von vornherein keinen Vertrag mit sich selbst zu Stande bringen konnte und nur ein anderer Bieter (= Kläger) Vertrags­partner werden konnte.

Der vorliegende Fall wies noch die Besonderheit auf, dass allein der Kläger und der Beklagte an der Auktion beteiligt waren (mit Ausnahme des Mindest­gebots). Der Kläger hätte somit den Wagen für 1,50€ ersteigern können. Die weiteren Gebote waren unbeachtlich, da sie sich eben nicht an eine andere Person richteten.

Der Kläger konnte somit Schadens­ersatz verlangen, da der Beklagte durch die Weiter­veräußerung den Wagen nicht mehr übertragen konnte.

Dem steht auch der Einwand der Sitten­widrigkeit aufgrund des geringen Kaufpreises nicht entgegen. Der BGH führt seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang fort und weist darauf hin, dass es gerade der Reiz von Internet­auktionen sei, Produkte zu „Schnäppchen­preise“ zu bekommen. Dass der Wagen lediglich für 1,50€ verkauft wurde, ist auf den unzulässigen Versuch einer Preis­manipulation des Verkäufers zurückzuführen!

Fazit

Kommt es im Rahmen einer eBay Auktion im Ergebnis zu einem Verkauf weit unter dem Marktwert, ist hierin nicht automatisch eine Sitten­widrigkeit zu sehen. Es ist gerade der Reiz solcher Angebote und macht die Art der „Auktion“ aus. Wurde die Ware sodann weiter­verkauft, kann der Höchst­bietende Schadens­ersatz verlangen!

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!

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