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EU-Recht und Erbrecht | 25.08.2015

Erbrecht mit Auslandsbezug

Italienisches Recht gültig für Erbfälle von Deutschen in Italien

EU-Erbrechtsverordnung regelt nationales Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

In Deutschland leben hunderttausende Italiener, in Italien zehntausende Deutsche. Verstirbt einer von ihnen, liegt ein sogenannter Erbfall mit internationalem Bezug vor. Solche Todesfälle mit Auslandsberührung können in der Abwicklung komplex sein. Mit vergleichsweise wenig Beachtung hat im Erbrecht auf Europäischer Ebene nun eine kleine Revolution stattgefunden. Seit dem 17. August 2015 gilt für alle Erbfälle die EU-Erbrechtsverordnung. Diese vereinheitlicht zwar nicht das Erbrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten, regelt aber nun zumindest, welches nationale Erbrecht bei Erbfällen mit Auslandsbezug anwendbar ist.

Nicht mehr die Staatsangehörigkeit ist Anknüpfungspunkt sondern der gewöhnliche Aufenthalt im Todesfall

In Deutschland und Italien hat man bei der Beantwortung dieser Frage z.B. bisher an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. War dieser Italiener, war italienisches Recht einschlägig, bei Deutschen deutsches Recht. Andere Länder entschieden diese Frage dagegen auch schon mal nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder nach dem Belegenheitsort einer Nachlassimmobilie.

Nun ist europaweit der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend. Für den in Deutschland lebenden Italiener greift also nun deutsches Erbrecht. Und wer als Deutscher in seiner Villa in der Toskana verstirbt, muss damit rechnen, dass er nach italienischem Recht beerbt wird. Die Konsequenzen sind erheblich.

Sehr große Unterschiede zwischen italienischen und deutschen Erbrecht

Wenn es um das Erbe geht, unterscheidet sich das italienische Recht nämlich stark vom deutschen Recht. Während in Deutschland Ehegattentestamente – meist in Form des sogenannten Berliner Testaments – Standard sind, lässt das italienische Recht solche gemeinsamen letztwilligen Verfügungen nicht zu. Auch ist das Pflichtteilsrecht in Italien noch strenger als in Deutschland. Enterbte nahe Angehörige haben in Italien nicht nur einen Anspruch auf Zahlung eines Gelbetrages vom Erben, sondern ein richtiges Noterbrecht. Ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht ist – anders als in Deutschland – nicht möglich.

Aus der Sicht von in Italien lebenden Deutschen bedeutet dies, dass sie ihre bisherige Nachfolgeregelung durch einen Rechtsanwalt für deutsches und italienisches Recht prüfen und anpassen lassen sollten. In vielen Fällen wird die

Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts nicht gewollt sein – z.B. weil man als Ehepaar weiter gemeinsam testieren will größtmögliche Testierfreiheit hinsichtlich der Pflichtteils wünscht. In diesen Fällen bietet sich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts an.

Kanzleien für italienisches Recht sehen Probleme hinsichtlich der fehlenden Rechtsicherheit

Notare, Rechtsanwälte und Kanzleien für italienisches Recht warnen jedoch bereits vor fehlender Rechtssicherheit. Gerade wenn es um ein gemeinschaftliches Testament oder den Pflichtteil geht, könnten italienische Gerichte womöglich die Auffassung vertreten, eine Regelung nach deutschem Recht verstoße gegen den sogenannten Ordre Public, weil sie so gar nicht mit dem Verständnis des italienischen Rechts zusammen passe. Einige Rechtsanwälte für italienisches Recht raten in Italien lebenden Deutschen grundsätzlich dazu, statt eines Ehegattentestaments zwei Einzeltestamente zu errichten. Das – so die Anwälte – mache vor allem dann Sinn, wenn zum Nachlass Vermögen in Italien, wie z.B. Immobilien, gehören.

Weitere Einblicke in das italienische Recht finden Sie auf der Internetseite der deutsch-italienischen Kanzlei Rose & Partner: www.rosepartner.de/rechtsberatung/italienisches-recht.html

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