Kläger verlangt Schadenersatz für Steinschlagschäden
Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den vorausfahrenden Lkw aufgewirbelt. Er traf die Windschutzscheibe des Autos des Klägers. Der Kläger nahm den Fahrer und die Haftpflichtversicherung des Lkw auf Schadensersatz in Anspruch.
Aufgewirbelter Stein ein unabwendbares Ereignis
Die Klage ging letztlich ins Leere. Das Landgericht Nürnberg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch hat. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern.
LKW Fahrer trifft kein Verschulden
In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.
Mein Tipp: Haftung bei Verlust von Ladung
Anders verhält es sich, wenn der Lkw Steine als Ladung verliert. Für daraus entstehende Schäden steht er in der Regel in der Haftung. Hier blieb der Kläger letztlich aber auch nicht auf seinem Schaden sitzen. Er konnte den Glasschaden über die Teilkaskoversicherung abrechnen.