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Urheberrecht | 20.04.2015

Erschöpfungswirkung

Kein Weiterverkauf von E-Books

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt Nutzungsbedingungen von Online-Buchhändler, wonach E-Books oder Hörbücher nicht weiterverkauft werden dürfen.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels feiert die Meldung aus Hamburg als „Erfolg für die gesamte Buchbranche“: Das Hanseatische OLG hat am 24.03.2015 eine Berufung der Verbraucherzentrale Bundesverband abgewiesen, die sich gegen die zuvor ergangene Klageabweisung in einem Verfahren gegen einen Online-Buchhändler wendete.

Verbraucherzentrale klagte gegen AGBs von Online-Buchhändler

In dem erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess wollte die Verbraucherzentrale die Unwirksamkeit der Nutzungsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Buchhändlers erwirken. In den AGBs für den kostenpflichtigen Download von E-Books und Hörbüchern ist geregelt, dass ein Weiterverkauf der Medien nicht erlaubt ist.

Das Landgericht wies die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nunmehr.

Hamburger Urteil deckt sich mit Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm

Das Urteil des OLG in Hamburg deckt sich mit zwei weiteren bereits ergangenen Urteilen hinsichtlich der Wirksamkeit von den Weiterverkauf von E-Books verbietenden AGBs - nämlich den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 03.11.2011 (Az. 2 U 49/11) und des OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13).

Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die restriktive Regelung der AGB des Online-Händlers nicht gegen die sogenannte „Erschöpfungswirkung“ des § 17 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verstoße. Vielmehr gehe es bei E-Books um eine Weiterverbreitung gemäß § 19a UrhG. Anders als bei einem physischen Buch könne deshalb auch der Weiterverkauf der heruntergeladenen E-Book-Dateien vertraglich verboten werden.

Einigkeit der deutschen Gerichte - aber was ist mit dem EuGH?

Der Börsenhandel des Deutschen Buchhandels bezeichnet in seiner Mitteilung vom 14.04.2015 die jüngste Entscheidung des OLG in Hamburg als Erfolg und wertet sie im Hinblick auf die bereits ergangenen Urteile als Beleg für die Einigkeit der deutschen Gerichte.

Die Rechtsprechung scheint in Deutschland tatsächlich eine gemeinsame Linie gefunden zu haben. Letztlich dürfte das Thema aber auf europäischer Ebene entschieden werden. Über kurz oder lang wird der EuGH die Sache entscheiden. Denn in anderen Ländern wird die Rechtslage anders bewertet. So hat der District Court of Amsterdam am 21.07.2014 den Weiterverkauf von gebrauchten Lizenzen dem Grunde nach erlaubt.

Rechtsprechung in Niederlanden wertet Weiterverkauf von E-Books nicht als Urheberrechtsverletzung

Das Amsterdamer Gericht beruft sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EuGH zu gebrauchten Lizenzen für Computerprogramme (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11), die nach EU-Recht erlaubt sind. Für die Rechtslage in Deutschland wird sich die gleiche Frage stellen, ob E-Book-Lizenzen nicht nach den gleichen (europarechtlichen) Regeln wie Software-Lizenzen zu behandeln sind.

Zwar hat der Amsterdam Court of Appeal das Urteil auf die Berufung der Dutch Publishers Association teilweise wieder aufgehoben. Die betroffene Webseite „Tom Kabinet“ für den Weiterverkauf von E-Books musste daraufhin schließen. Allerdings - so das Berufungsgericht - nur so lange, bis die Seite so gestaltet ist, dass illegal erworbene E-Books (Raubkopien) vom Weiterverkauf ausgeschlossen sind und auf der Internetseite nicht angeboten werden können.

Das Gericht sprach aber ausdrücklich kein generelles Verbot des Weiterverkaufs von E-Books wegen einer Verletzung von Urheberrechten aus.

Letztes Wort: EuGH

Ob europarechtlich Lizenzen für E-Books dauerhaft anders behandelt werden können, ist also längst nicht ausgemacht. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sieht die Sache deshalb möglicherweise verfrüht als entschieden an. Europa war noch immer für manche Überraschung gut.

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