Belehrung über Widerspruchsrecht nur teilweise drucktechnisch hervorgehoben
Die Volksfürsorge hatte seinerzeit den Versicherungsnehmern die Lebensversicherungspolice mit einem Begleitschreiben überreicht, in dem auf das Widerspruchsrecht nicht aufmerksam gemacht worden war. Ungeachtet dessen hatte die Volksfürsorge dann auf der ersten Seite der Versicherungsunterlagen dahingehend ausgeführt, dass man dieser Versicherung widersprechen könne, wenn man mit den dortigen Angaben Anführungszeichen „nicht einverstanden“ sei. Später dann auf den Folgeseiten der Versicherungsunterlagen hatte sie eine Widerspruchsbelehrung unter der Überschrift „Allgemeine Informationen – Verbraucherinformationen“ getätigt, die für sich genommen ebenfalls nicht den Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung gerecht geworden sind. Dort hatte sie den Versicherungsnehmer teilweise drucktechnisch hervorgehoben über sein Widerspruchsrecht belehrt, teilweise aber auch nicht.
Fettdruck des lediglich ersten Satzes der Widerspruchsbelehrungen für ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich unzutreffend ist, wenn diese darauf abstellt, dass der Versicherungsnehmer mit den Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen nicht einverstanden sei. Ferner hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass der Versicherer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung dann nicht nachgekommen ist, wenn lediglich der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben ist, der Rest jedoch weder durch Fettdruck noch in anderer Weise hervorgehoben ist und daher vom Versicherungsnehmer übersehen werden kann.
Versicherungsnehmer sollten Versicherungsverträge fachanwaltlich überprüfen lassen
Für alle Versicherungsnehmer von Lebens- und/oder Rentenversicherungen der ehemaligen Volksfürsorge, die nunmehr von der Generali Versicherung geführt werden, ist es daher ratsam, diese Versicherungsverträge fachanwaltlich überprüfen zu lassen. Denn Folge eines heute noch möglichen Widerspruchs ist, dass man alle Prämien, die man bislang auf diese Versicherung eingezahlt hat, zurückzufordern imstande ist. Hiervon hat man sich jedoch für den Fall einer mitversicherten Todesfallleistung auch geringe Vorteile Abzug bringen zu lassen. Eine fachjuristische Beratung hierüber ist aber in jedem Fall von Vorteil.