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Verwaltungsrecht | 18.01.2021

Schorn­stein­fe­ger­ar­bei­ten

Keine Termin­verschiebung: Schornstein­feger dürfen auch während der Pandemie prüfen

Schorn­stein­fe­ger­ar­bei­ten unverzicht­bar und auch für Risiko­patienten zumutbar

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Dr. Katharina Laschinski

Hallo, hier ist der Schornstein­feger! Diese freundliche Begrüßung hört man- Gott sei Dank – auch während der Pandemie! Immerhin geht es unter anderem um Brandschutz und damit um die Sicherheit ggf. zahlreicher Menschen­leben und auch Sachgüter.

Während die Gerichte sich derzeit überwiegend mit Verfahren befassen, mit denen ein Plus an Kontakten bzw. die Rückkehr zu den üblichen Regeln verfolgt wird, hatte ein Ehepaar aus Hannover ein ganz anderes Begehren: Sie wollten, weil sie einer Corona- Risiko­gruppe angehörten, den Termin für die regulär anstehenden Schornstein­feger­arbeiten auf ihrem Grundstück verschieben lassen.

Untersuchung gebührenpflichtig angeordnet

Schornstein­feger und zuständige Verwaltungs­behörde lehnten dies ab und forderten die Kläger zuletzt mit einem kosten­pflichtigen Bescheid zur Durchführung der Schornstein­feger­arbeiten auf. Die Kläger kamen dem nach, wollten aber dennoch die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüft wissen.

VG: Schornsteinfegerarbeiten unverzichtbar und zumutbar

Das Verwaltungs­gericht Hannover (9.11.2020, 13 A 4340/20) wies die Klage ab. Das Gericht hielt den Bescheid für rechtmäßig und insbesondere die Durchführung der Arbeiten des Schorn­steinfegers für unverzicht­bar und damit zumutbar- auch angesichts der Infektions­risiken durch die Corona-Pandemie. Außerdem könne der Schornstein­feger die Arbeiten sogar ohne Anwesenheit der Kläger sowie mit Mund- Nase- Schutz und Handschuhen durchführen.

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