wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 13.02.2017

Bauspar­verträge

Kündigung von Bauspar­verträgen: BGH sorgt für Klarheit

In Karlsruhe werden in Kürze die Revisionen zweier Bauspar­kassen gegen Urteile des OLG Stuttgart verhandelt

Die Kehrseite der niedrigen Zinsen bekommen viele Bausparer zu spüren. Da ihre Bauspar­verträge noch vergleichsweise hoch verzinst sind, kündigen die Bauspar­kassen massenhaft Alt­verträge auf.

Keine einheitliche Rechtsprechung durch die Oberlandesgerichte

Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen ist äußerst umstritten. Selbst die Oberlandes­gerichte fanden bisher noch zu keiner einheitlichen Rechtsprechung. Deshalb wird nun der Bundes­gerichts­hof für Klarheit sorgen müssen. Am 21.Februar entscheidet der BGH in zwei Fällen zur Rechtmäßigkeit der Kündigungen von zuteilungs­reifen Bauspar­verträgen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2008, Az. XI ZR 74/06 und XI ZR 185/16).

In Karlsruhe werden in Kürze die Revisionen zweier Bauspar­kassen gegen Urteile des OLG Stuttgart verhandelt. Das OLG Stuttgart hatte sich in beiden Fällen auf die Seite der Bausparer gestellt und die Kündigungen der Bauspar­verträge für unzulässig erachtet.

Bausparkasse berief sich auf Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB

In beiden Fällen wurden Bauspar­verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, das Bau­spar­darlehen von den Verbrauchern aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, durch die Bauspar­kasse gekündigt. Typischer­weise berief sich die Bauspar­kasse dabei auf ein Sonder­kündigungsr­echt nach § 489 BGB. Demnach kann ein Darlehens­nehmer zehn Jahre nach Erhalt der vollständigen Darlehens­summe das Darlehen erstmals kündigen. Tatsächlich ist die Bauspar­kasse bei Bauspar­verträgen zunächst in der Rolle des Kredit­nehmers und wechselt später erst in die Position des Kredit­gebers.

OLG Stuttgart: Kein Sonderkündigungsrecht der Bausparkasse

Nach Ansicht des OLG Stuttgart ergebe sich daraus aber kein Sonder­kündigungsr­echt der Bauspar­kasse. Vielmehr sei diese Regelung zum Schutz des Verbrauchers geschaffen worden. Die Bauspar­kasse befinde sich nicht in der Rolle des schutz­würdigen Verbrauchers, da sie die Konditionen selbst bestimmen könne.

Andere Oberlandes­gerichte haben allerdings auch schon anders entschieden und erachten die Kündigungen für rechtmäßig.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Solange der BGH kein Machtwort gesprochen hat, werden die Bauspar­kassen weiter versuchen, alte und vergleichsweise hoch­verzinste Bauspar­verträge zu kündigen. Bis zur Entscheidung des BGH sollten die Bausparer aber sich nicht einfach so aus ihren Verträgen drängen lassen und der Kündigung widersprechen. Der BGH hat sich schon bei verschiedenen „Banken­themen“ auf die Seite der Verbraucher gestellt. Bleibt er dieser Linie treu, müsste er die Kündigung der Bauspar­verträge für unzulässig erachten.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3790

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3790
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!