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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 14.05.2018

VW-Abgas­skandal

LG Darmstadt: Volkswagen AG zur Rück­abwicklung des Kaufs eines VW Golf aus 2009 verurteilt

Fahrzeugbesitzerin erhält über 9.000 Euro gegen Rückgabe des VW Golf nebst Zubehör

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Urteil vom 20. April 2018 (Az. 2 O 516/16 – nicht rechts­kräftig – hier Urteilsauszug) hat das Landgericht Darmstadt die Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB zur Rück­abwicklung eines Kauf­vertrags aus dem Jahre 2009 über einen VW Golf Trendline 2,0 I TDI verurteilt.

Das Gericht verurteilte die Volkswagen AG zur Zahlung von EUR 9.576,42 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des VW Golf nebst Zubehör. Gefahrene Kilometer muss sich die Klägerin auf Basis einer Gesamt­lauf­leistung von 300.000 Kilometern anrechnen lassen.

Klägerin wurde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

Das Gericht stellte fest, dass die Volkswagen AG durch das Inverkehr­bringen des VW Golf die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin hat ein minder­wertiges Fahrzeug erhalten, das tatsächlich nicht hätte zugelassen werden dürfen, da es die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält.

„Das Verhalten der Beklagten verstößt auch gegen die guten Sitten. Dabei ist eine Handlung objektiv sittenwidrig, die nach Inhalt oder Gesamt­charakter aus Inhalt, Beweg­gründen und Zweck gegen das Anstands­gefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und mit den grund­legenden Werten der Rechts- und Sitten­ordnung nicht vereinbar ist. Diese Wertung ist erfüllt durch die Vornahme einer bewussten Manipulation von Werten, deren Einhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist. Gerade bei der allgemeinen Beachtung des Umwelt­schutzes ist dieser Tatbestand der Sitten­widrigkeit erfüllt, wenn unter bewusster Manipulation einer Software eine geringe Schadstoff­belastung vorgespiegelt wird als sie tatsächlich besteht.“

LG verneint Beweislast der Klägerseite

Dem pauschalen Einwand der Volkswagen AG, die Klägers­eite müsse für eine Haftung der Gesellschaft beweisen, dass der Vorstand der Volkswagen AG von den Manipulationen wusste, ließ das Landgericht nicht gelten. Richtiger­weise stellte das Gericht klar, dass es Aufgabe der Volkswagen AG gewesen wäre, die internen Erkenntnisse zum Abgas­skandal offenzulegen, was im Verfahren nicht erfolgte. Unabhängig davon kann sich die Volkswagen AG nach überzeugender Ansicht des Land­gerichts auch nicht durch eine fehlende Kontrolle in der Organisations­struktur einer Haftung entziehen.

„Dabei ist unschädlich, dass bislang nicht positiv fest­gestellt werden konnte, ob der Vorstand der Klägerin tatsächlich eine positive Kenntnis von den streit­gegen­ständlichen Vorgängen besaß. Insoweit ist die Beklagte zu 2. nicht ihrer hier bestehenden sekundären Darlegungs­last nachgekommen, welche dann besteht, wenn der beweisb­elasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während hingegen die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr auch zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Insoweit darf sich der Gegner der primär darlegungs­pflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungs­pflichtige Partei außerhalb des von ihr dazu­legenden Geschehens­ablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzen kann, während der Prozess­gegner sie hat oder erlangen kann und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Insoweit hat die Beklagte zu 2. die Kanzlei Jones Day mit einer Untersuchung der Vorgänge beauftragt, deren Unter­suchungs­inhalt der Beklagten zu 2. im Rahmen eines substantiierten Vortrages zumindest zumutbar wäre. Im Übrigen würde bei einer tatsächlichen Un­aufklärbarkeit auch insoweit ein Organisations­verschulden der Beklagten zu 2. eingreifen, da diese zumindest in derartig weitreichenden Fragen, wie der vorliegenden mit der Abgas­software­manipulation, gehalten wäre, ihren Betrieb so zu strukturieren, dass nach­vollzogen werden kann, wer eine Kenntnis dieser Vorgänge besaß und insbesondere auch die Kette der Berichts­pflichten bis zum Vorstand nachzu­vollziehen sein müsste.“

Rückabwicklung des Autokaufs kann sich lohnen

Die Entscheidung des Land­gerichts zeigt anschaulich, dass es auch für Eigentümer bereits älterer vom Diesel­skandal betroffener Fahrzeuge durchaus finanziell sinnvoll sein kann, die eigenen Ansprüche auf Rück­abwicklung des Autokaufs gegenüber dem Hersteller durch­zusetzen. Dies vor dem Hintergrund sinkender Preise auf dem Gebraucht­wagenmarkt und drohender Fahrverbote für ältere Diesel­fahrzeuge. Die Rück­abwicklung des Autokaufs gegenüber dem Hersteller kann daher eine lohnende Alternative sein.

Verjährung droht zum 31. Dezember 2018

Wer ebenfalls Ansprüche gegen die Volkswagen AG oder verbundene Unternehmen im Zusammenhang mit dem Abgas­skandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und weiteren deliktischen Schadens­ersatz­regelungen gelten machen möchte, sollte die mögliche Verjährungs­frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 beachten und rechtzeitig verjährungs­hemmende Maßnahmen ergreifen.

Nehmen Sie unverbindlich zu uns Kontakt auf

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertritt vom Abgas­skandal betroffene PKW-Käufer und Leasing­nehmer deutschland­weit.

Unsere Tätigkeit umfasst die Durch­setzung von Schadens­ersatz­ansprüchen (z.B. Minderwert des Fahrzeugs) oder die Rück­abwicklung des Autokaufs gegen Auto­händler, Hersteller oder Autobanken (Widerruf des Autokredits).

Wir geben Ihnen gerne eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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