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Schadensersatzrecht | 02.06.2016

VW-Skandal

Landgericht Stralsund: Geschädigte im VW Skandal müssen vor dem Rücktritt Gelegenheit zur Nach­besserung geben

Arglistige Täuschung dem Händler nicht zuzurechnen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Michael Winter (Landgericht Stralsund, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 O 236/15)

Das Landgericht Stralsund befasste sich in einem Urteil vom 03.03.2016, AZ: 6 O 236/15 ebenfalls mit dem VW Skandal.

Kläger kaufte ein von der Abgasmanipulation betroffenes Fahrzeug

In diesem Verfahren kaufte der Kläger am 16.05.2014 bei der Beklagten zu einem Kaufpreis von 16.660,00 Euro einen Pkw Skoda Fabia nebst einer Neu­wagen-Garantie­verlängerung, für die er zusätzlich 334,00 Euro bezahlte.

In das Fahrzeug war ein Motor mit einer „Defeat Device“ eingebaut. Das bedeutet, dass er zu jenen Motoren gehört, die über eine Software verfügen, welche eine gesetzeskonforme Abgas­reinigung nur auf dem Prüfstand sicherstellt.

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Kläger wollte vom Kaufpreis zurücktreten

Mit Schreiben vom 16.10.2015 wollte der Kläger vom Kaufvertrag zurück­treten weil nicht nur die Software ausgetauscht, sondern auch die Abgas- und Motor­komponenten umgebaut werden müssten.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, auch den des Modells Skoda Fabia an.

Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab

Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2015 den Rücktritt und lehnte zugleich eine Nach­besserung ab, obwohl die Rückruf­aktion für die Fahrzeuge vom Typ Skoda Fabia ab der 36. Kalender­woche erfolgen sollte.

Er vertrat die Meinung, eine Frist­setzung für die Nach­besserung sei auch wegen einer arglistigen Täuschung entbehrlich.

Aussage des Gerichts:

Nach dem LG Stralsund hatte die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg – es führte hierzu wörtlich aus:

“Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichts­punkt zu. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Rück­abwicklung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kauf­vertrages aufgrund des § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der dem Kläger verkaufte Pkw mangelhaft ist. Mangelhaft ist eine Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Nach Maßgabe dessen kann die Instal­lation einer speziellen Manipulations­software eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellen. Gegebenenfalls kommt auch ein Sachmangel in Betracht im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil der Hersteller öffentliche Äußerungen über die Einhaltung bestimmter Abgasnormen, z. B. in Prospekten oder auf Internet­seiten, gemacht hat. Die Frage kann aber letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob dem Recht zum Rücktritt der Umstand entgegensteht, dass ein derartiger Mangel ggf. unerheblich ist (§ 437 BGB i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Das Vorliegen eines Mangels im beschriebenen Sinne allein vermag ein Rücktritts­recht allerdings aus einem anderen Grunde nicht zu begründen. Denn dem Verkäufer ist zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangel­freien Sache zu geben, wie sich aus § 439 Abs. 1 BGB ergibt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, der Kläger hat sogar ausdrücklich eine Nach­besserung abgelehnt. Das Nach­erfüllungs­begehren kann allerdings aus­nahmsweise entbehrlich sein. Eine Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB ist weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere ist es nicht so, dass die Beklagte die Nacherfüllung bzw. Nach­besserung verweigert hat. In Betracht kommt ferner, dass eine Nach­besserung bzw. Nacherfüllung für den Kläger unzumutbar ist (§ 440 BGB). So liegt der Fall aber hier nicht. Der Vortrag des Klägers, es würde nach dem Software-Update zu einem Leistungs­verlust kommen mit einem höheren Treibstoff­verbrauch ist nicht nur von der Beklagten bestritten worden. Es handelt sich auch ersichtlich um ein Vorbringen aufs Geratewohl, ins Blaue hinein, welches nicht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlen jegliche tatsächlichen Anhalts­punkte für diesen vorgetragenen Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2002, V ZR 170/01, Rn 9, 10, zitiert nach juris). Zur Un­zumutbarkeit führt auch nicht der Umstand, dass die Nach­besserung frühestens in der 36. Kalender­woche wird erfolgen können. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dieser Zeitraum sehr großzügig bemessen ist. Indes handelt es sich bei der beanstandeten Software nicht um einen Einzelfall oder einen von wenigen Fällen, vielmehr um gewissermaßen ein Massen­phänomen. Hinzu kommt, dass die Manipulations­software als solche den Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, wie es beispiels­weise bei defekten Bremsen der Fall wäre. Ohne Erfolg trägt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter vor, die Un­zumutbarkeit folge aus einer arglistigen Täuschung. Es kann dahingestellt sein, ob ein arglistiges Handeln beiden Verantwortlichen von Skoda bzw. des VW-Konzerns vorliegt. Allerdings wird man nicht ernsthaft annehmen können, dass auch deren Vertrags­händler eingeweiht waren, eine Möglichkeit der Zurechnung ist nicht erkennbar, insbesondere ist der Fahrzeug­hersteller nicht Erfüllungs­gehilfe des Vertrags­händlers, also des Verkäufers (vgl. Revilia, zfs 2016,Nach alledem ist der Kläger auf die Möglichkeit der Nacherfüllung beschränkt, die Klage unterliegt nach somit der Abweisung.“

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Das Urteil in der Praxis:

In dem Fall, in dem ein Fahrzeug­käufer in vergleichbaren Fällen sogar ausdrücklich eine Nach­besserung ablehnt und nicht darlegen kann und es auch nicht ersichtlich ist, dass eine solche nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, dringt er mit seiner Rücktritts­erklärung in der Regel nicht durch.

Er konnte zumindest in diesem Fall auch keine Un­zumutbarkeit der Nacherfüllung nach § 440 BGB darlegen und nachweisen.

Zu der Behauptung einer arglistigen Täuschung durch den Fahrzeug­verkäufer teilt das Gericht mit, dass eine Möglichkeit der Zurechnung des Verhaltens des VW-Konzerns gegenüber dem Fahrzeug­verkäufer nicht erkennbar ist, wobei insbesondere der Fahrzeug­hersteller nicht Erfüllungs­gehilfe des Vertrags­händlers – also des Verkäufers ist.

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