Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck ist eine Mietminderung bereits bei einem Verdacht auf toxischen Schimmelbefalls möglich
Nach einem älteren Urteil des Landgerichts Lübeck ist ein Mangel der Mietsache mit der Rechtsfolge, dass dadurch die Miete gemindert ist bereits bei einem Verdacht auf toxischen Schimmelbefall gegeben. Nach diesem, letztgenannten Urteil wäre die Miete gemindert, wenn toxischer Schimmel nachgewiesen wird, aber niemand durch den Schimmel zu Schaden gekommen ist.
Für das Oberlandesgericht Hamm reichte bereits eine toxische Raumluftbelastung für eine Mietminderung aus
Eine toxische Raumluftbelastung war in einem älteren Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.2.2002 (Aktenzeichen: 30 U 20/01) ausreichend für die Minderung der Miete. Die Richter des OLG Hamm hielten es für eine Minderung der Miete nicht für erforderlich, dass Personen durch die toxische Raumluftbelastung zu Schaden gekommen sind.
Bei den Berliner Instanzrechtsprechungen müssen Personen nachweisbar erkrankt sein
Tendenziell ist die Berliner Instanzrechtsprechung (Landgericht Berlin und Kammergericht) eher strenger. Man wird nach der Prüfung der Rechtsprechung wohl sagen müssen, dass eine Minderung vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht eher zugestanden wird, wenn Personen durch den Schimmelbefall nachweisbar erkrankt sind.
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