Die EC-Karte des Klägers wurde – respektive dessen Abrechnungskonto/Kontokorrent bei der Beklagten – im Zuge der unberechtigten Verwendung der Karte durch einen Dritten im April diesen Jahres mit einem Betrag von insgesamt rund 9.000 Euro belastet. Vor dem Landgericht Karlsruhe schlossen die Parteien nunmehr einen Vergleich, wo sich die BBBank zur Erstattung eines Großteils des Betrags verpflichtete.
Zur Haftungslage bei missbräuchlicher Verwendung einer EC-Karte
§ 675 u BGB regelt, dass bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang seitens des Kartenausstellers kein Anspruch auf Zahlung gegen den Kunden besteht. Vorliegend lag de lege lata keine Autorisierung seitens unseres Mandanten vor.
Kein Einwand der Rechtzeitigkeit der Kartensperre
Die Kartensperre muss unstrittig ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen werden. Dies ist auch gesetzlich festgeschrieben. Nach der Neuregelung des § 675 l Satz 2 BGB ist der Zahler kraft Gesetzes verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 18.07.2002 – 51 S 84/02) hielt es für grob fahrlässig, wenn die Karte nach dem Einzug an dem Automaten einer Fremdbank erst drei Tage später gesperrt wird.
Vorliegend genügte der Kunde dem Unverzüglichkeitserfordernis, indem er den Verlust unverzüglich nach dessen Registrierung meldete.
Haftungsverteilung bei EC-Kartenmissbrauch
Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne wirksame Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (hier einer EC-Karte) richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.
Die Haftung des Zahlers/Karteninhabers ist hiernach gemäß § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.
Abweichend hiervon regelt § 675 v BGB Schadensersatzansprüche für abhanden gekommene (u.a.) Karten. Die Haftung des Karteninhabers („Zahlers“) ist in dieser Konstellation der autorisierten Verwendung grundsätzlich auf 50 Euro beschränkt.
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