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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 16.01.2020

Kündigung

Nach Ablauf der Mindest­vertrags­lauf­zeit: Anleger der LeaseTrend AG sollen nach Kündigung zahlen

Zahlungs­aufforderungen der LeaseTrend AG nicht ungeprüft nachkommen

Für die Anleger der LeaseTrend AG, Oberhaching gab es vor Weihnachten eine böse Überraschung. Den Anlegern wurde die Beteiligung gekündigt. Gleich­zeitig sollen sie Ausschüttungen zurück­zahlen.

Kurz vor Weihnachten erhielten die Anleger der LeaseTrend AG überraschende Post. Die Beteiligungen aus den Jahren 2000/2001 sahen Mindest­laufzeiten bis zu 15 Jahren vor. Nach Ablauf der Mindest­vertrags­lauf­zeit kündige nun die LeaseTrend AG die Beteiligungen zum 31.12.2020. Gleich­zeitig wird den Anlegern angeboten, auf die Rück­zahlung eines Teils der Ausschüttungen zu verzichten, wenn sie einen erheblichen Betrag hiervon kurzfristig zahlen.

Verlust von 2018 soll zugrunde gelegt werden

Hintergrund der Forderung ist, dass die Verträge nach der Beendigung abzurechnen sind. Dazu sieht der Gesellschafts­vertrag eine bestimmte Vorgehensweise vor. Anleger werden an den Verlusten bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen beteiligt bzw. müssen im schlimmsten Falle nach dem Gesellschafts­vertrag zurück­zahlen. Da diese Berechnung aber sehr aufwendig ist, möchte die LeaseTrend AG diese Berechnung umgehen.

Um eine ein­vernehmliche Lösung zu finden, sollen sich die Anleger nun bei Herrn RA Hoffmann melden. Da angeblich die Verluste noch weiter steigen, soll der Verlust für 2018 zugrunde gelegt werden und Anleger sollen einen geringeren Betrag zurück­zahlen.

LG Coburg hat Bedenken an Richtigkeit der Berechnung

Vorsicht vor diesem „Angebot“: Wenn es tatsächlich so ist, dass sich die Verluste weiter erhöhen, dann macht dies im Ergebnis keinen Unterschied, denn die Rück­zahlungs­verpflichtung des Anlegers ist ohnehin auf die erhaltenen Ausschüttungen begrenzt. Ein höherer Verlust hat also keine Auswirkungen.

Fakt ist, dass die LeaseTrend AG nur die Anleger schnell zu Zahlungen bewegen will, um sich einer gerichtlichen Klärung zu entziehen. Hintergrund dürfte u.a. auch sein, dass z.B. das LG Coburg Bedenken an der Richtigkeit der Berechnung der LeaseTrend AG geäußert hat.

„Schwesterfonds“ NordLease AG scheitert mit Klage

Die NordLease AG konnte bei dem Fonds mit identischen vertraglichen Regelungen – in einem gerichtlichen Verfahren die ordnungs­gemäße Berechnung bis jetzt nicht belegen. Daher hat LG Coburg hat in einem von uns geführten Verfahren darauf verwiesen, dass die Berechnung des Anspruches nicht schlüssig dargetan sei. Die NordLease AG hat daraufhin eine Klage­abweisung in Form eines Versäumnis­urteils hinnehmen müssen. Dieses Verfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, aber die dortigen Aspekte lassen sich auch auf die LeaseTrend AG übertragen.

Voraussetzung für Fälligkeit der Forderung nicht gegeben

Derzeit besteht also kein Zahlungs­anspruch gegen die Anleger. Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist, dass der Anspruch richtig berechnet wird. Genau das will die LeaseTrend AG umgehen, weil sie es offen­sichtlich nicht kann oder will.

Berechnung fordern/Klärung im Einzelfall

Ein fälliger Anspruch kann nur entstehen, wenn es eine formal zutreffende Berechnung gibt. Es muss nicht in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren geführt werden. Es sollten aber zumindest die Grundlagen für eine Forderung bekannt sein. Das sollten Anleger auch einfordern. Erst danach zeigt sich, ob es überhaupt einen Anspruch gibt.

Wollen Sie mehr zum Thema LeaseTrend AG erfahren oder wünschen Sie eine Beratung?

Ein Telefonat oder eine eMail mit bzw. an den Anwalt reicht meist aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist vollkommen kostenfrei. Kontaktieren sie uns einfach. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.

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