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Sozialrecht | 21.12.2016

Arbeitslosengeld

Nach Verzicht auf Kündigungs­schutz­klage: Sofort Arbeitslosengeld trotz „Turbo­prämie“

Abfindung wegen Klage­verzichts gilt nicht als Entlassungs­entschädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Erhalten Arbeit­nehmer nach ihrer Entlassung Geld für den Verzicht auf eine Kündigungss­chutzk­lage, haben sie dennoch sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Denn diese sogenannte „Turbo­prämie“ gilt nicht als Entlassungs­entschädigung, urteilte am Donnerstag, 08.12.2016, das Bundes­sozial­gericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 5/15 R).

Übliche Entlassungsentschädigungen führen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

Übliche Entlassungs­entschädigungen „wegen der Beendigung des Arbeits­verhältnisses“, die bei Massen­entlassungen meist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aus­gehandelt und in einem Sozialplan festgelegt werden, führen in der Regel zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I bis zum Ablauf der regulären Kündigungsf­rist.

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Nach einer zum Jahres­beginn 2004 in das Kündigungs­schutz­gesetz eingefügten Regelung können Arbeitgeber anlässlich einer betrieblich bedingten Kündigung auch eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeit­nehmer auf eine Kündigungss­chutzk­lage verzichtet. Weil der Arbeitgeber durch den Klage­verzicht rasch Rechts­sicherheit erhält, wird diese Abfindung als Turbo­prämie bezeichnet.

Arbeitsamt zahlte bewilligtes Arbeitslosengeld erst nach vier Monaten

Im entschiedenen Fall hatte ein früherer Mitarbeiter der US-Streit­kräfte in Mannheim nach seiner Entlassung eine Turbo­prämie in Höhe von 46.000,00 Euro erhalten. Das Arbeitsamt bewilligte Arbeitslosengeld, ließ die Zahlung unter Hinweis auf die „Entlassungs­entschädigung“ aber für knapp vier Monate ruhen.

Abfindung wegen Klageverzichts gilt nicht als Entlassungsentschädigung

Wie nun das BSG entschied, gilt die Abfindung wegen Klage­verzichts aber nicht als Entlassungs­entschädigung. Die Abfindung werde gezahlt, wenn die Entlassung bereits rechts­kräftig feststeht. In diesem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber aber keinerlei Interesse mehr an einer regulären Entlassungs­entschädigung wegen des Verlusts des Arbeits­platzes.

Klausel im Kündigungsschutzgesetz soll arbeitsrechtlichen Streit verhindern

Zudem wäre ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wider­sprüchlich, argumentierten die Kasseler Richter. Mit der Klausel im Kündigungs­schutz­gesetz habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Beendigung des Arbeits­verhältnisses ohne arbeits­rechtlichen Streit ermöglichen sollen. Würde danach das Arbeitslosengeld ruhen, müssten bei einer Klage dann aber die Sozial­gerichte prüfen, ob der Arbeit­nehmer durch eine Kündigungss­chutzk­lage zumindest die Einhaltung der ordentlichen Kündigungs­fristen hätte erreichen können.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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