wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Internetrecht | 06.05.2015

Kundenbewertungen

Negative Bewertungen bei Amazon, eBay, Kununu, Jameda und Co. - Die juristischen Möglichkeiten der Unternehmen

Wie können sich Unternehmen gegen rechtswidrige Postings wehren?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Negative Kundenbewertungen im Internet können gravierende Folgen für die betroffenen Unternehmen haben. Sie stehen aber rechtlich nicht schutzlos da.

Grundsätzlich müssen Unternehmen negative Bewertungen ihrer Leistungen - auch öffentlich im Internet - hinnehmen. Kunden sind mit ihren öffentlichen Äußerungen in weitem Umfang von der Meinungsfreiheit geschützt.

Auch Unternehmen sind vor Beleidigungen geschützt

Andererseits brauchen sich Unternehmen nicht alles gefallen lassen, was über sie geschrieben wird. Denn auch Unternehmen sind, soweit sie über ein eigenes Unternehmenspersönlichkeitsrecht verfügen - vor Beleidigungen, Schmähkritik und Persönlichkeitsverletzungen geschützt. Schmähkritik ist dann gegeben, wenn es bei der Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern nur noch darum, den Adressaten verächtlich zu machen.

Beleidigung und Schmähkritik: Löschungsanspruch gegen den Verfasser der Bewertung

Zu den nicht von der Meinungsfreiheit gedeckten und damit rechtswidrigen Äußerungen gehören auch unwahre Tatsachenbehauptungen. Betroffene Unternehmen haben dann zunächst einen Anspruch auf Löschung der unzulässigen Bewertung. Diesen Löschungsanspruch können sie direkt gegen den Kunden, der die Bewertung veröffentlicht hat, durchsetzen. Bei schwerwiegenden Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts kommt auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Betracht.

Löschungsanspruch gegen Bewertungsportal

Wenn eine Löschung nicht gegen den Kunden direkt durchgesetzt werden kann (etwa weil dessen Identität aufgrund einer anonymen Bewertung gar nicht bekannt ist), besteht ein Anspruch auf Löschung gegen das Internetportal selbst. Allerdings gibt es keinen Anspruch gegen das Bewertungsportal auf Herausgabe der Nutzerdaten. Dies hat der Bundesgerichshof in seiner „Sanego-Entscheidung“ (Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13) entschieden.

Haftung des Bewertungsportals erst ab Kenntnis von rechtswidriger Bewertung

Jedoch haftet der Betreiber des Internetportals erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewertung. Unternehmen, die sich durch Bewertungen in ihren Rechten verletzt sehen, müssen das Bewertungsportal also zunächst von der streitigen Bewertung in Kenntnis setzen. Sie können nicht direkt mit einer kostenpflichtigen Abmahnung gegen das Portal vorgehen.

Nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann aber rechtlich gegen Portalbetreiber vorgegangen werden, wenn diese trotz Kenntnis die rechtswidrige Bewertung nicht löschen. Dann kann eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung bzw. eine Unterlassungsklage in Erwägung gezogen werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Wolfgang Eckes auf ...
Bild von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#750

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d750
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!