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Die ursprünglichen Abgabefristen
Ursprünglich mussten die Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, sofern sie diese selbst anfertigen, bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Wurde die Steuererklärung von einer Steuerberatung angefertigt, musste die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden und konnte bei einem begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum darauffolgenden 28. Februar abgegeben werden.
Die neuen Abgabefristen ab 2018
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, genießen fortan für Steuererklärungen ab 2018 eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist, sodass die Steuererklärung nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres, sondern erst bis zum 31. Juli vorliegen muss.
Bei der Beauftragung eines Steuerberaters hat man für Erklärungen nun bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit.
Die Fristen im Überblick
So gelten beispielsweise bei der vom Steuerpflichtigen selbst angefertigten Steuererklärung für das Jahr 2016 und 2017 der 31. Mai 2017 und 31. Mai 2018 als Abgabefristen. Für die Besteuerungsjahre 2018 und 2019 sodann unter dem neuen Gesetz der 31. Juli 2019 und 31. Juli 2020.
Bei den Steuererklärungen, angefertigt durch eine Steuerberatung, für die Besteuerungsjahre 2016 und 2017 gelten ohne Verlängerung jeweils der 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018. Für die Besteuerungszeiträume 2018 und 2019 greift das neue Gesetz, sodass die neuen Eingangsfristen beim Finanzamt jeweils der 28. Februar 2020 und der 28. Februar 2021 sind.
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Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung 2016 bei Übermittlung via Elster
In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern gilt für das Besteuerungsjahr 2016, dass sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2017 verlängert, wenn die Steuererklärung digital via Elster übermittelt wird, um einen Anreiz zu elektronischen Abgabe zu geben, da sich der Arbeitsaufwand für die Finanzämter somit erheblich reduziert.
Fazit
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird den Steuerpflichtigen eine zwei Monate längere Abgabefrist gewährt und den steuerberatenden Berufen durch die verlängerte Abgabefrist eine ausgewogenere Arbeitsauslastung ermöglicht.
Gerne stehen wir Ihnen bei steuerrechtlichen Fragen beratend zur Seite