Für fast alle Webseiten-Betreiber bedeutet die Umsetzung der Richtlinie aber auch eine erhöhte Abmahngefahr. „Das gilt umso mehr für Webseiten, die Cookies, Google Analytics oder andere Analysetools einsetzen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechtsanwälte.
Website-Besucher müssen auf Datensammlung hingewiesen werden
Üblicherweise setzen Webseitenbetreiber Analysetools wie beispielsweise Google Analytics ein, um die Besuche ihrer Internetseite oder das Verhalten der Nutzer zu messen. Grundlage für dieses Tracking war das Telemediengesetz (TMG). Demnach ist der Einsatz der Tools nicht zu beanstanden, wenn sich die Seitenbetreiber an gewisse Vorgaben halten und z.B. die Daten völlig anonymisiert erhoben haben und der Nutzer durch einen entsprechenden Hinweis die Möglichkeit hat, dieser Nutzung im Opt-Out-Verfahren zu widersprechen und eine entsprechende Funktion, beispielsweise durch einen Klick, zu deaktivieren.
Mit Inkrafttreten der DSGVO muss Opt-In-Funktion angeboten werden
In einem Positionspapier haben sich die deutschen Datenschutzbehörden nun festgelegt, dass die entsprechenden §§ 12, 13, 15 TMG zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Tracking-Mechanismen nicht mehr anwendbar sei. Vielmehr müsse mit Inkrafttreten der DSGVO dem User eine Opt-In-Funktion angeboten werden, d.h. er muss der Verwendung von Analyse-Tools aktiv zustimmen. Die Datenschutzkonferenz der deutschen Datenschutzbehörden legte in ihrem Positionspapier fest, dass vor dem Einsatz von Tracking-Methoden eine Einwilligung des Users eingeholt werden muss. „Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z.B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden“, heißt es unter Ziffer 9 des Papiers. „Das wiederum ist eine klare Abkehr vom bisher zulässigen Opt-Out-Prinzip. Nicht mehr der Widerspruch des Nutzers ist erforderlich, sondern seine explizite Zustimmung“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.
Vorsicht vor Abmahnanwälten
Ob und wie die Position der deutschen Datenschutzbehörden in die Gesetzgebung und Rechtsprechung einfließen wird, ist völlig offen. „Klar ist aber, dass durch dieses Positionspapier kurz vorm Inkrafttreten der DSGVO für weitere Verunsicherung gesorgt wurde und die Abmahngefahr für Webseitenbetreiber sich noch weiter steigern dürfte. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich sogenannte Abmahnanwälte schon in Stellung bringen“, so Rechtsanwalt Hitzler.
Abmahnung wegen der EU DSGVO reduzieren
Um das Risiko von Verstößen gegen die DSGVO und auch Abmahnungen zu vermeiden, ist eine kompetente rechtliche Beratung erforderlich. Zudem bietet sich auch die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragen zu bestellen.