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Schadensersatzrecht | 02.12.2019

VW-Abgas­skandal

OLG München verurteilt VW zur Zahlung von Schadens­ersatz für AUDI Q3

Käufer muss sich „Nutzungs­vorteile“ anrechnen lassen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

VW hat im Abgas­skandal vor einem weiteren Oberlandes­gericht eine herbe Niederlage kassiert. Das OLG München entschied mit Urteil vom 15. Oktober 2019, dass VW dem Käufer eines vom Diesel­skandal betroffenen Audi Q3 Schadens­ersatz leisten muss (Az.: 24 U 797/19). Der Kläger kann seinen von Abgas­manipulationen betroffenen Audi gegen Erstattung des Kaufpreises zurück­geben. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings den Abzug einer Nutzungs­entschädigung gefallen lassen.

Der Kläger hatte den Audi Q3 Diesel im Mai 2015 gekauft. Schon wenige Wochen später flog der Abgas­skandal auf, von dem auch das Fahrzeug des Klägers betroffen ist, da auch hier der Motor des Typs EA 189 mit der unzulässigen Abschalt­einrichtung verbaut wurde. Nach dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt verlangte der Käufer von VW die Rück­abwicklung des Kauf­vertrags.

Klage scheitert in erster Instanz

Seine Klage scheiterte allerdings in erster Instanz vor dem Landgericht Memmingen. Nicht VW, sondern die Konzern­tochter Audi habe das Fahrzeug hergestellt und in den Verkehr gebracht, so das Landgericht. Daher sei VW nicht verantwortlich und die falsche Beklagte.

OLG sieht VW in der Verantwortung

Das sah das OLG München im Berufungs­verfahren aber ganz anders. Es stellte klar, dass VW den Motor des Typs EA 189, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden, hergestellt hat. Damit sei VW haupt­verantwortlich dafür, dass dieser Motor in den Verkehr gebracht wurde. „Das OLG München hat klar gemacht, dass sich VW nicht vor der Verantwortung drücken und hinter Audi oder auch den anderen Konzern­töchtern wie Seat und Skoda verstecken kann. VW hat die Abgaswerte manipuliert und die Käufer damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

So entschied auch das OLG München in dem vorliegenden Fall, dass der Kläger Anspruch auf Schadens­ersatz habe. VW habe den Motor mit der unzulässigen Abschalt­einrichtung im den Verkehr gebracht und den Käufer konkludent getäuscht, da dieser davon ausgehen durfte, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Dadurch sei er vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. VW habe aus reinem Profit­streben gehandelt. Gewinn­streben alleine sei zwar nicht verwerflich, die Art und Weise in diesem Fall aber schon. Denn VW habe in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand Zulassungs­vorschriften umgangen und Kunden getäuscht und dieses Vorgehen planmäßig gegenüber den Aufsichts­behörden verschleiert, führte das OLG München aus.

Ansprüche können noch bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden

„Neben zahlreichen Land­gerichten haben inzwischen auch eine ganze Reihe von Ober­landes­gerichten entschieden, dass VW im Abgas­skandal schadens­ersatz­pflichtig ist. Es bestehen daher sehr gute Chancen, Schadens­ersatz­ansprüche durch­zusetzen. Diese Chance können geschädigte VW-Kunden nach wie vor nutzen und ihre Ansprüche bis zum 31.12.2019 geltend machen. Danach sind die Forderungen in der Regel verjährt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­partner der IG Diesel­skandal.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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