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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 08.10.2019

VW-Abgas­skandal

Oberlandes­gericht Stuttgart verurteilt VW zum Schadens­ersatz!

Anspruch auf Schadens­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Nun liegt das erste Urteil des Ober­landes­gerichts Stuttgart gegen VW im Diesel­skandal vor. Klar und eindeutig wurde in dieser Entscheidung vom 24.09.2019 (Akten­zeichen: 10 U 221/18) fest­gestellt, dass VW die von uns vertretene Klägerin vorsätzlich sittenwidrig schädigte.

Dies geschah dadurch, dass sie ein Fahrzeug herstellte und in den Verkehr brachte, ohne im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens auf die illegale Software hinzuweisen. Dabei ist egal, ob Geschädigte das Fahrzeug als Neu- oder als Gebraucht­wagen erworben haben.

Schädigung auch beim Kauf vom Gebrauchtwagen

VW ging nämlich davon aus, dass die illegalen Fahrzeuge sowohl als Neu- als auch später als Gebraucht­wagen un­verändert durch Dritte weiter veräußert werden.

Wegen der illegalen Software drohte der Klägerin in Betriebs­untersagung oder Beschränkung.

Wann ein Schaden entsteht, ist klar und eindeutig definiert-nämlich beim Abschluss eines Kauf­vertrags und nicht zu einem späteren Zeitpunkt!

Schaden ist nicht durch Update zu heilen

Die Erwartungen der Klägerin in die Brauchbarkeit des Fahrzeugs sind nicht erfüllt worden. Ein bereits bei Vertrags­abschluss eingetretener Schaden ist im Übrigen nicht durch ein späteres Update zu heilen.

Selbiges ist bezüglich seiner Folgen höchst umstritten - es ist nicht sicher, dass das Update genügt, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und gleich­zeitig keinerlei Einfluss auf die Fahr­eigenschaften nimmt (gemeint sind hier z.B. Funktions­fähigkeit, Dauerhaltbarkeit und Wartungsbedarf).

Auch war die Klägerin gezwungen, das Update aufzuspielen, da das Fahrzeug von einer Rückruf­aktion des Kraftfahrt Bundesamtes betroffen war.

VW hat sich auch das „Wissen und Wollen seiner berufenen Vertreter“ zurechnen zu lassen. Der Konzern hätte Beweis dafür antreten müssen, dass diese keine Kenntnis Hatten - seiner diesbezüglichen “sekundären Darlegungs­last“ hat er nicht aber genügt.

Nachdem das Vorbringen der Klägerin weder ausreichend bestritten wurde, noch VW der vorgenannten Verpflichtung nachkam, gilt der Vortrag der Klägerin, dass ein Repräsentant des Konzerns den Einsatz der Manipulations­software kannte und billigte unseren Vortrag als zugestanden.

OLG berücksichtigt Nutzungsentschädigung

Im Rahmen der Rück­abwicklung muss die Klägerin jedoch Nutzungsvorteile vergüten. Der Senat geht hierbei von einer Gesamt­lauf­leistung des Fahrzeugs in Höhe von 300.000 km aus.

Revision zum BGH zugelassen

Der von unserer Kanzlei unter Berufung auf mehrere bereits ergangene landgerichtliche Urteile, wo nach im vorliegenden Fall keine Nutzungs­entschädigung zu zahlen sei, folgte der Senat leider nicht, ließ jedoch für beide Seiten die Revision zum Bundes­gerichts­hof zu.

Die Anwälte von VW kündigten und bereits an, dass dieser Fall dem BGH vorgelegt werde – unsererseits wird Gleiches geschehen, um auch die Frage, ob Nutzungs­entschädigung gezahlt werden muss oder nicht, ein für alle Mal zu klären.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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