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Arbeitsrecht | 28.02.2019

SOKA-Beitrags­pflicht

Produktion von Fertig­bäder: Fertig­bauteile-Herstellung unterliegt nicht der SOKA-Beitrags­pflicht

Fertig­bauteile-Herstellung unterliegt nicht der Beitrags­pflicht nach dem Tarif­vertrag über das Sozial­kassenwesen im Baugewerbe

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die industrielle Produktion von Fertig­bauteilen unterliegt zwar schon grund­sätzlich nicht der SOKA-Beitrags­pflicht. Trotzdem wird im Einzelfall darüber immer wieder gestritten, auch vor Gericht. Exemplarisch zeigt das ein Prozess, in dem ein Hersteller von Fertig­bädern sich erfolgreich gegen Beitrags­forderungen der Sozialkasse der Bau­wirtschaft (SOKA-Bau) wehrte.

Produktion von Fertigbädern

Vor allem beim Bau von Hoch­häusern Hotels, Kliniken und Heimen werden häufig vorproduzierte Fertig­bäder eingebaut: vorgefertigte Nasszellen aus Boden, Wänden und Decke, mit Becken, Wasser­hähnen, Leitungen, und Elektro­installationen versehen, gefliest und anschluss­fertig.

Der Einsatz von Leichtbeton erlaubt es, sie auf der Baustelle per Kran in das Bauwerk einzuheben oder mit Hubwagen horizontal an ihre Position zu verschieben. Diese muss natürlich vorbereitet und nivelliert sein.

Das spart dem Bauherren Zeit und Aufwand und damit in der Regel Geld. Die Beauftragung und Koordinierung mehrerer verschiedener Gewerke entfällt. Für die späteren Nutzer oder Bewohner sind Fertig­bäder von einem konventionell eingebauten Badezimmer kaum zu unter­scheiden.

Unternehmen arbeitet als Mischbetrieb

In dem erwähnten Prozess ging es um ein Unternehmen aus dem Raum Augsburg, das mit 15 Mitarbeitern Fertig­bäder produzierte, wobei die eigentliche Fertigung zu einem großen Teil von Sub­unternehmern ausgeführt wurde. Die eigenen Mitarbeiter waren nur teilweise für Installations­arbeiten in den Fertig-Nasszellen und für die Abnahme der Module zuständig. Als zweites Standbein betrieb das Unternehmen mit zwanzig Mitarbeitern einen normalen Handwerks­betrieb im Bereich der Heizungs- und Sanitär­installation. Entsprechend war es sowohl Mitglied der IHK wie auch der Handwerks­kammer, zudem Mitglied der Innung für Sanitär- und Heizungs­technik Nord­schwaben.

Knapp die Hälfte der bestellten Fertig­bäder lieferte das Unternehmen ohne weitere Arbeiten an die Kunden aus. Die übrigen Fertig­bäder transportierte ein weiteres Unternehmen zur jeweiligen Baustelle und hob sie mit Kränen in den Rohbau, allerdings ohne die Anschluss­arbeiten auszuführen. Der Geschäfts­führer des Hersteller­betriebs leitete auch dieses, für Transport und Einsetzen zuständige Unternehmen.

Klage wegen Nachzahlung von SOKA-Beiträge für Fertigbäder-Produzenten

Ursprünglich fast 1.2 Mio. Euro wollte die Sozialkasse unter Berufung auf den VTV (Tarif­vertrag über das Sozial­kassenw­esen im Baugewerbe) von dem Unternehmen haben, als Nachzahlung für mehr als fünf Jahre. In der ersten Instanz, vor dem Arbeits­gericht Wiesbaden, bekam sie damit auch recht. Das Landes­arbeits­gericht Hessen als nächste Instanz entschied allerdings zugunsten des verklagten Betriebs und gegen die Sozialkasse.

LAG verneint SOKA-Beitrag für Fertigbauteile-Herstellung

Ausschlaggebend für die Richter: bei der Produktion der Nasszellen handelte es sich nicht um Fertig­bauarbeiten im Sinne des VTV. Denn die Fertig­bauteile stellte das beklagte Unternehmen nur her, ohne sie selbst noch von einem beteiligten Gesellschafter einzubauen oder zu montieren. Und auch der hand­werkliche Installations­betrieb des Unternehmens war nicht SOKA-pflichtig. Als Innungs­mitglied des Ausbau­gewerbes wurde er nicht von der Sozial­kassen­pflicht erfasst.

Unterschied zwischen Fertigbau und Produktion von Fertigbauteilen kann über Beitragspflicht entscheiden

Der Unterschied zwischen Fertigbau einerseits und der Produktion von Fertig­bauteilen kann über die Beitrags­pflicht zur Sozialkasse entscheiden:

  • Um Fertigbau handelt es sich, wenn das Unternehmen, das Fertig­bauteile herstellt, sie selbst in ein Gebäude einbaut. Fertigbau ist genau wie konventionelle Bauweisen grund­sätzlich sozial­kassen­pflichtig.
  • Die industrielle Produktion von Fertig­bauteilen allein ist dagegen nicht baulich im VTV-Sinn. Deshalb kann die SOKA dafür keine Beiträge fordern.

Im konkreten Fall ist die Situation trotzdem häufig unklar. Viele Unternehmen der Fertig­bauteil-Industrie bieten zusätzlich die Montage oder Aufstellung an. Dann muss der Einzelfall sehr genau überprüft werden.

Ein Beispiel im Bereich von Fertig­bädern sind sogenannte „elementierte Nasszellen“, bei denen vorproduzierte Badelemente in Teilen geliefert und vor Ort zur kompletten Nasszelle zusammen­gesetzt und eingebaut werden. Das kann schnell zur Beitrags­pflicht führen.

Gesellschaftsrecht und SOKA-Beitragspflicht

  • Der Fall zeigt, wie wichtig die betrieb­liche oder gesellschafts­rechtliche Gestaltung für die Beitrags­pflicht zur Sozialkasse sein kann. Das Landes­arbeits­gericht prüfte, ob die Fertig­bäder-Produktion und der Installateur­betrieb zwei getrennte Betriebs­abteilungen eines Unternehmens darstellten oder nicht. Auch die mögliche Beteiligung an der vom gleichen Geschäfts­führer geleiteten Firma, die die Nasszellen transportierte und einbaute, war eine entscheidende Frage. Dass derselbe Geschäfts­führer beide Unternehmen leitete, reichte für einen Unternehmens­zusammen­schluss im tarif­rechtlichen Sinn und damit für eine SOKA-Beitrags­pflicht allerdings nicht aus.
  • Man sieht: Sozial­kassen­recht ist komplex. Selbst Beteiligungs­verhältnisse und die formelle Gliederung eines Unternehmens können über eine SOKA-Bau-Beitrags­pflicht entscheiden.

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