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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 15.04.2015

Haftungsquote

Radweg an der Bushaltestelle: Radfahrer trägt bei Unfall mit einem aus den Bus aussteigenden Fußgänger überwiegendes Mitverschulden

Haftungsverteilung bei Unfall zwischen aussteigendem Fahrgast und Radfahrer

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Frank Brüne (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 U 18/14)

Radwege sind nach der StVO (Zeichen 237) den Fahrradfahrern vorbehalten, im Zweifel haben Fahrräder dort Vorfahrt: „anderer Verkehr darf ihn (den Radweg) nicht benutzen“ heißt es im Gesetz. Kollidiert ein Radfahrer allerdings auf einem Radweg in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle mit einem Fußgänger, so kann dem Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall angerechnet werden. Der Radfahrer hat dann den entstandenen Schaden selbst oder zu einem überwiegenden Teil zu tragen. Dies hat das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 15.01.2015, Az.: 29 U 18/14) herausgearbeitet.

Was war passiert: In Berlin befuhr eine Frau einen Radweg, der vor dem Wartehaus einer Bushaltestelle vorbeiführt. Kurz bevor sie das Wartehaus passierte, hielt ein Bus an der Haltestelle und die wartenden Fahrgäste gingen über den Radweg, um in den Bus einzusteigen. Hierbei kam es zum Unfall: Die Radfahrerin kollidierte mit einem der aussteigenden Fahrgäste, stürzte schwer und verletzte sich. Gerichtlich machte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Das Kammergericht Berlin allerdings entschied überwiegend gegen die Radfahrerin: Obwohl sie sich auf dem Radweg bewegt hatte, hätte sie in der konkreten Situation in der Nähe einer Bushaltestelle besondere Vorsicht walten lassen müssen. Da sie ihre Geschwindigkeit jedoch nicht verringert hatte, wurde ihr ein Verschulden am Unfall in Höhe von 80 % angelastet, obwohl sie eigentlich Vorfahrt hatte und damit im Recht war.

Gegenseitige Rücksichtnahme gefordert

Das Kammergericht Berlin ließ die Vorfahrt der Radfahrerin aber nur bedingt gelten. Nichtsdestotrotz hätten Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht aufeinander zu nehmen. Die Radfahrerin hätte die gefährliche Situation erkennen und ihre Geschwindigkeit verringern müssen. Da sie dies unterließ, sei ihr ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall anzurechnen.

Bei Unfällen kommt es auf den Einzelfall an

Die neuerliche Entscheidung aus Berlin zeigt, dass es bei Unfällen generell immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, um die Schuldfrage abschließend klären zu können. Selbst bei einer ansonsten klaren Vorfahrtssituation kann das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme den Vorfahrtsberechtigten dazu verpflichten, auf die Vorfahrt zu verzichten. Kommt es zum Unfall, so ist die Schuldfrage individuell zu klären.

Für Betroffene bedeutet dies, dass es im Grunde keine 100%-ige Sicherheit geben kann, wer den überwiegenden Teil der Schuld an einem Unfall trägt. Vielmehr kommt es im Prozess darauf an, dass der beauftragte Fachanwalt für Verkehrsrecht die für den Mandanten günstigen Umstände, die seine Schuld hinter der des Unfallgegners zurücktreten lassen, mit dem Mandanten gemeinsam herausarbeitet und darlegt (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 U 18/14).

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