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Arbeitsrecht | 14.12.2018

Neuerung im Urlaubs­recht

Rechtstipp Arbeits­recht: Urlaub verfällt im bestehenden Arbeits­verhältnis nicht mehr automatisch

Achtung bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über eine wichtige Neuerung im Urlaubs­recht.

Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 6. November 2018 eine richtungsweisende Entscheidung vorgenommen (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16).

Bisherige Regelung: Urlaubsverfall am 31. März des Folgejahres

Bislang verhielt es sich so, dass der Arbeit­nehmer seinen Urlaub grund­sätzlich im laufenden Kalender­jahr nehmen musste. War das jedoch aufgrund dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht möglich, konnte der Urlaub auf Antrag in das Folgejahr übertragen werden und musste dann bis zum 31. März genommen werden. Wurde der Urlaub auch bis dahin nicht genommen, ist er regelmäßig verfallen.

Neue Regelung durch den Europäischen Gerichtshof

Nach der jetzigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs verfällt der Urlaub jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer in die Lage versetzt hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen und der Arbeit­nehmer quasi freiwillig verzichtet hat. Für einen freiwilligen Verzicht ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Somit dürften Urlaubs­ansprüche im bestehenden Arbeits­verhältnis nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer nicht dazu aufgefordert hat, den Urlaub anzutreten. Auch hierfür wäre der Arbeitgeber beweis­pflichtig.

Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen

Der Arbeit­nehmer muss jedoch dann besonders auf seine Urlaubs­ansprüche achten, wenn er aus dem Arbeits­verhältnis ausscheidet. Regelmäßig verhält es sich nämlich so, dass Ausschluss­fristen bestehen. Beispiels­weise verfallen oftmals sämtliche Ansprüche drei Monate nach der Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

Sollte Ihr Arbeits­verhältnis also innerhalb der letzten drei Monate vor der jetzigen Entscheidung des Europäischen Gerichts­hofs beendet worden sein, müssen Sie Ihren Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs vor Ablauf der Ausschluss­frist geltend machen. Selbiges gilt natürlich auch in Zukunft ab der Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

Im Falle einer Kündigung kann Resturlaub ausgezahlt werden

Lassen Sie also Ihre Resturlaubs­ansprüche der vergangenen Jahre bei der Beendigung des Arbeits­verhältnisses nicht verfallen, sondern verlangen Sie, dass diese ausgezahlt werden. In der Regel wird es erforderlich sein, dass Sie den Anspruch schriftlich geltend machen. Viele Verfall­fristen­regelungen sehen eine schrift­liche Geltend­machung ausdrücklich vor, so dass eine nur mündliche Geltend­machung unwirksam sein kann.

Arbeitgeber kommt Auszahlungsaufforderung nicht nach - zweistufige Verfallfristen beachten

Darüber hinaus bestehen oftmals zweistufige Verfall­fristen. Wenn der Arbeitgeber der Auszahlungs­aufforderung nicht nachkommt, muss oftmals auch binnen einer bestimmten Frist Klage vor dem Arbeits­gericht eingereicht werden. Geschieht dieses nicht, kann der Anspruch wiederum auch hierdurch verfallen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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