Rechtswahlklauseln
Natürlich möchte der Online-Händler, dass auch für Verkäufe in das Ausland deutsches Recht Anwendung findet.
Dies lässt sich erreichen durch eine Rechtswahlklausel, die das Recht der Bundesrepublik Deutschland für maßgeblich erklärt.
Nimmt man AGB eines Online-Shops zur Hand, finden sich jedoch nicht selten Klauseln, die problematisch sind und manches Mal zu juristischem Streit geführt haben.
Diese Klauseln sehen z.B. so aus:
„Der Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“
Oder
„Der vorliegende Vertrag unterliegt dem polnischen Recht. Das polnischem Recht ist in allen Streitigkeiten anwendbar, die aus diesem Vertrag hervorgehen bzw. mit diesem verbunden sind, z.B. im Falle der Auflösung oder Verletzung des Vertrages sowie bei Streitigkeiten bezüglich der Interpretation bzw. Gültigkeit dieses Vertrages.“
Oder
„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“
Diese Klauseln sind jedoch unwirksam und begründen die Gefahr einer Abmahnung.
Rechtliche Lage
Bei Verträgen mit Käufern aus anderen EU-Staaten gilt für die Auswahl des geltenden Rechts Art. 6 Abs. 2 der sog. Rom-I-Verordnung, die das internationale Privatrecht der EU-Staaten zum Gegenstand hat. Das Internationale Privatrecht regelt dabei vor allem die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen zum Zuge kommt.
Der angesprochene Art. 6 Abs. 2 besagt für grenzüberschreitende Verträge mit Verbrauchern, dass für diese eine Rechtswahl zwar sehr wohl möglich ist. Hierbei gibt es allerdings einen Haken. Die Rechtswahl darf keinesfalls dazu führen, dass das Verbraucherschutzrecht im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers umgangen wird.
Daher gilt:
Eine Rechtswahlklausel, die allein deutsches Recht für maßgeblich erklärt, ohne einen Vorbehalt für ausländisches Verbraucherschutzrecht zu erklären, ist unwirksam und muss vermieden werden.
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