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Arbeitsrecht | 25.02.2019

Krank­schreibung

Richtig krankmelden: Das müssen Arbeit­nehmer beachten

Regeln und Tipps rund um die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Wenn man als Arbeit­nehmer erkrankt, muss man einige Dinge beachten. Das Wichtigste haben wir hier für Sie zusammen­gefasst.

Im Falle einer Erkrankung muss die Krank­meldung „unverzüglich“ erfolgen. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EntgFG) ist Folgendes geregelt:

„Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeits­unfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Unverzügliche Krankmeldung: Was bedeutet das?

„Unverzüglich“ bedeutet, dass Sie den Arbeitgeber über Ihre Erkrankung zu informieren haben, sobald Sie wissen, dass Sie erkrankt sind. Vor allem muss die Krank­meldung vor Arbeits­antritt erfolgen. Dem Arbeitgeber muss ermöglicht werden, Ersatz für den Arbeits­ausfall zu finden. Folglich hat der Arbeit­nehmer den Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheits­tag über die Erkrankung zu informieren.

In § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EntgFG) heißt es weiterhin:

„Dauert die Arbeits­unfähigkeit länger als drei Kalender­tage, hat der Arbeit­nehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits­unfähigkeit sowie deren voraus­sichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

Arbeitgeber kann Attest ab dem ersten Tag verlangen

Dementsprechend muss die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung spätestens am vierten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann gemäß § 5 Abs. 1 Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EntgFG) auch verlangen, dass die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung bereits am ersten Krankheits­tag vorgelegt werden muss. So heißt es:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

In zahlreichen Arbeits­verträgen gibt es Klauseln, die verlangen, dass die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung schon am ersten Tag der Krank­schreibung vorzulegen ist. Die arbeits­vertraglichen Regelungen sind vorrangig zu beachten.

Viele Arbeit­nehmer fragen sich auch, ob dem Arbeitgeber mit der Übermi­ttlung der Krank­schreibung auch die Diagnose des Arztes offenbart wird. Dem ist nicht so. Auf dem Durchschlag in der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung für den Arbeitgeber ist eine Diagnose nicht vermerkt. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gründe für eine Krank­meldung mitgeteilt werden.

Bis zu sechs Wochen bzw. 42 Kalender­tage hat der Arbeitgeber im Krankheits­fall Entgelt­fortzahlung zu leisten. Danach zahlt die Kranken­kasse Krankengeld.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Urlaub

Auch bei einer Erkrankung im Urlaub hat der Arbeit­nehmer die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Der Urlaub gilt dann als nicht angetreten. Die Krankheits­tage werden sodann wieder als Urlaubstage gutgeschrieben. Der Urlaubs­anspruch darf insoweit nicht verfallen.

Folgen einer versäumten Krankmeldung

Sollten Sie Ihre Krank­schreibung nicht rechtzeitig oder gar nicht abgeben, hat das arbeits­rechtliche Konsequenzen. Erfolgt eine Krank­meldung zu spät, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung, gegebenenfalls sogar eine fristlose Kündigung, aussprechen. Sollte die Krank­schreibung den Arbeitgeber nicht rechtzeitig erreichen, so hat dieser auch die Möglichkeit, die Zahlung des Lohnes zu verweigern.

Kein Mythos: Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Kündigungsschutz

Viele gehen davon aus, dass ein Arbeitgeber während einer Krank­schreibung nicht kündigen dürfe. Diese Annahme ist falsch. Eine Arbeits­unfähigkeit begründet keinen Kündigungs­schutz. Auch einem krank­geschriebenen Arbeit­nehmer kann der Arbeitgeber, wenn die Kündigungs­voraussetzungen vorliegen, kündigen. Die Krank­schreibung schützt davor nicht.

Eine krankheits­bedingte Kündigung setzt allerdings folgende Bedingungen voraus:

Es muss eine negative Gesundheits­prognose bestehen. Die Erkrankung des Arbeit­nehmers muss negative Auswirkungen auf den Betrieb haben. Allerdings sind auch soziale Aspekte wie Betriebs­zugehörigkeit und familiärer Status des Arbeit­nehmers bei einer krankheits­bedingten Kündigung zu beachten.

Zudem ist allgemein verbreitet, dass krank­geschriebene Arbeit­nehmer das Haus nicht verlassen dürfen. Auch diese Annahme ist falsch. Solange der Heilungs­prozess nicht verzögert wird, darf der Arbeit­nehmer selbstverständlich das Haus verlassen.

Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Erkrankung hat, so kann er den medizinischen Dienst der Kranken­kassen einschalten und die Erkrankung nochmals prüfen lassen. Sollte sich heraus­stellen, dass ein Arbeit­nehmer die Krankheit nur vortäuscht, so droht ihm eine fristlose Kündigung.

Wir helfen Ihnen gerne!

Arbeit­nehmer, denen krankheits­bedingt gekündigt wurde, sollten sich dennoch schnell­stmöglich nach Erhalt der Kündigung von einem Anwalt beraten lassen, um zu prüfen, ob gegen die Kündigung möglicher­weise doch noch vorgegangen werden kann. Für eine kostenlose Erst­beratung stehen wir Ihnen gerne auch kurzfristig zur Verfügung.

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