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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 25.06.2020

SOKA-Bau

SOKA-Bau gegen Polyurea-Sprüh­coatings: Sind Sprüh­beschichtungen mit Polyurea SOKA-pflichtige Bauarbeiten?

Zahlung von Beiträgen an die SOKA-Bau hängt sehr stark von der Arbeit und den Aufträgen im Einzelfall ab

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Das Auftragen von Be­schichtungen kann zur Beitrags­pflicht in der SOKA-Bau führen, wenn die Sprüh­coatings vor allem an Gebäuden oder im Rahmen von Tiefbau- und Wasserbau­arbeiten erfolgen. Das ergibt sich aus einem Urteil, dass das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg gefällt hat.

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Werkstoff der Zukunft: Sprühcoatings

Polyurea (eigentlich heißt die Chemikalie auf Deutsch „Poly­harnstoff“) gilt als Werkstoff der Zukunft. Eine solche Beschichtung lässt sich schnell und mit geringem Aufwand aufspritzen. Nach wenigen Stunden ist sie ausgehärtet und bildet fest am Untergrund haftende Schicht oder Folie. Diese Beschichtung ist wasserfest, lässt Wasserdampf jedoch passieren. Darüber hinaus ist Polyurea säure­beständig, gegen viele Chemikalien un­empfindlich und dabei sehr elastisch in einem breiten Temperatur­bereich. Poly­harnstoff-Be­schichtungen haften sehr fest auf ganz unterschiedlichen Unter­gründen, darunter Stahl und andere Metalle, Holz, Beton und Asphalt. Polyurea erreicht gute Werte an Abriebs- und Zug­festigkeit und ist lange beständig. Zudem sind die Sprüh­coatings von Natur aus fugenlos und dichten Risse ab.

Kein Wunder also, dass dieser Werkstoff sich mittler­weise für viele unter­schiedliche Anwendungen etabliert hat. Ursprünglich einmal wurde er zur Beschichtung von Tischen eingesetzt. Inzwischen werden damit außerdem Boote und Lade­flächen, Pools, Terrassen, Dächer, Industrie­böden und Laderampen beschichtet, Tanks, Kanal­schächte und Rohre saniert und viele weitere Objekte und Flächen überzogen. Neben der Feuchtigkeits­abdichtung und dem Schutz vor Säure ist Korrosions­schutz sowie Riss- und Fugen­sanierung ein wichtiger Einsatz­zweck.

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SOKA-Bau fordert Beiträge

Ein kleines Unternehmen aus Berlin hatte sich auf solche Polyurea-Sprüh­coatings spezialisiert und führte mit 5 bis 8 Arbeit­nehmern Be­schichtungen aus. Da die SOKA-Bau die Polyurea-Sprüh­coatings für baulich hielt, sollte es mehr als 50.000 Euro an Beiträgen nach­bezahlen.

Der Betrieb ließ es auf ein Verfahren ankommen. Er bestritt, dass das Aufsprühen des Materials eine Bauleistung sei, die unter den VTV falle, den Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe, der die SOKA-Pflicht regelt. Und selbst wenn: dann gelte die Ausnahme von der Beitrags­pflicht, die der VTV für Betriebe des Maler- und Lackierer­handwerks sowie des Säurebaus vorsieht.

Ist Polyurea-Sprühcoatings eine industrielle oder eine Bautätigkeit?

Wie häufig in solchen Fällen erhob die SOKA-Bau nicht etwa nur eine Klage – sie strengte sechs verschiedene Verfahren gegen das Unternehmen an, die erst vom Arbeits­gericht Berlin zusammen­gelegt wurden. Nachdem der Polyurea-Betrieb dort unterlegen war, ging er vor dem Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg in Berufung.

Hier wies er verstärkt darauf hin, dass die Be­schichtungen im Industrie­bereich zum Säure- und Verschleißs­chutz dienten und Schienen oder Streu­strom­isolierungen an Brücken im eigenen Betrieb bearbeitet würden. Ganz­heitlich gesehen, gehöre der Betrieb zur kunststoff­verarbeitenden Industrie.

Allerdings ordneten die Richter am LAG wie zuvor schon das Arbeits­gericht die Beschichtung von Arbeits­flächen und Lager-Böden dem Bereich den „Damm- und Isolier­arbeiten“ zu, die Polyurea-Beschichtung von Rohren wurden dem Rohrleitungs­bau und Polyurea-Aus­kleidungen zum Auffangen von Regenwasser oder für Pools dem Tiefbau und Wasserbau zugeordnet. Damit folgte das Gericht der Auffassung der SOKA-Bau.

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Sind damit alle Betriebe, die Sprühcoatings auftragen, SOKA-pflichtig?

Klare Antwort: Nein. Ob ein Unternehmen, das Polyurea-Be­schichtungen ausführt, wirklich Beiträge an die Sozialkasse der Bau­wirtschaft zahlen muss, hängt sehr stark von der Arbeit und den Aufträgen im Einzelfall aus.

Das Beschichten Maschinen­teilen ist sicher nicht baulich. Und wenn Polyurea in der Serien­fertigung von Bau­elementen Verwendung findet, ist eine SOKA-Pflicht zumindest fraglich. Zudem kann in bestimmten Fällen eine Verbands- oder Innungs­mitgliedschaft vor SOKA-Forderungen schützen.

In diesem Prozess unterlag zwar der von der SOKA verklagte Betrieb vor Gericht. Das ändert jedoch nichts daran, dass andere Unternehmen sich erfolgreich gegen SOKA-Forderungen wehren können.

Kämpfen Sie für Ihr Recht

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeits­recht und Experte in Sozial­kassen­verfahren Dr. Meides berät Sie und vertritt Ihre Interessen gegen unberechtigte Forderungen der Soka Bau (ULAK), SOKA Dach, SOKA Gerüst, Malerkasse (UK-Maler) sowie der anderen Sozial­kassen der Bau­wirtschaft und im Ausbau­gewerbe. Dr. Meides ist Autor vieler Ver­öffentlichungen und eines Fachbuchs zur SOKA-Bau.

Ein Fachbeitrag von

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