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Schadensersatzrecht | 07.01.2022

Abgas­skandal

Schaden­ersatz trotz Rückgabe­recht im Abgas­skandal

Verbrieftes Rückgabe­recht steht Schadenersatz­anspruch wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt­einrichtungen nicht im Weg

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Wer sein Auto finanziert und im Darlehens­vertrag ein Rückgabe­recht verankert hat, muss deshalb nicht auf Schaden­ersatz­ansprüche im Abgas­skandal verzichten.

Das hat der BGH mit Urteil vom 16.12.2021 im Falle eines Audi A6 mit 3.0 TDI-Motor des Typs EA 897 deutlich gemacht (Az.: VII ZR 389/21). „Audi und andere Hersteller können sich nach dem Urteil nicht mit dem Hinweis aus der Verantwortung stehlen, dass der Käufer das Fahrzeug zu einem fest vereinbarten Preis hätte zurück­geben können. Das verbriefte Rückgabe­recht steht einem Schadenersatz­anspruch wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt­einrichtungen nicht im Weg“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Genau darauf hatte Audi offenbar gehofft, doch der BGH hat diesem Argument eine klare Absage erteilt und ein Urteil des OLG Celle aufgehoben und an das Oberlandes­gericht zurück­verwiesen.

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Audi mit Darlehen der Audi Bank erworben

In dem Verfahren geht es um einen Audi A6 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA 897, den der Kläger 2017 als Gebraucht­wagen gekauft hatte. Den Kauf finanzierte er über ein Darlehen der Audi Bank. Im Darlehens­vertrag wurde ein Rückgabe­recht verbrieft, nachdem der Kläger das Auto mit Fälligkeit der Schlussrate zu einen festgelegten Preis zurück­geben kann.

Käufer macht Schadensersatzansprüche geltend

Wie für eine Reihe anderer Modelle ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 2018 einen verpflichtenden Rückruf für den A6 des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems an. Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schaden­ersatz­ansprüche geltend.

Nichtausübung des Rückgaberechts steht Anspruch nicht entgegen

Das OLG Celle wies die Klage mit Hinweis auf das Rückgabe­recht des Klägers ab. Der BGH hob das Urteil jetzt auf. Durch das verbriefte Rückgabe­recht sei der Schaden für den Kläger nicht entfallen, machen die Karlsruher Richter klar. Der Kläger hat das Darlehen zwar vollständig abgelöst und von seinem Rückgabe­recht keinen Gebrauch gemacht, dies sei aber nicht als Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Kaufvertrag zu verstehen. Nach der allgemeinen Lebens­erfahrung sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der unterstellten unzulässigen Abschalt­einrichtung gewusst hätte, so der BGH.

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Weitere Feststellungen erforderlich

Nachdem das Rückgabe­recht keinen Hindernis­grund darstellt, muss das OLG Celle nun prüfen, ob der Kläger einen Schadenersatz­anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB hat. „Eine Reihe von Land­gerichten und Ober­landes­gerichten hat diesen Schadenersatz­anspruch gegen Audi schon bestätigt. Es wäre überraschend, wenn das OLG Celle jetzt noch zu einem anderen Ergebnis kommt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Revision bei VW Touareg kurzfristig zurückgezogen – BGH VII ZR 256/21

In einem ähnlich gelagerten Fall um Schaden­ersatz­ansprüche bei einem VW Touareg mit einem von Audi gebauten 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 hatte das OLG Koblenz den Schadenersatz­anspruch des Klägers bestätigt (Az.: 2 U 2153/19). Ihre Revision gegen dieses Urteil haben Audi und VW kurzfristig zurückgezogen. „Dadurch bleibt zwar eine höchst­richterliche Ent­scheidung aus, aber es zeigt, dass gute Aussichten bestehen, Schaden­ersatz­ansprüche gegen Audi durch­zusetzen“, so Dr. Gasser, Kooperations­anwalt der IG Diesel­skandal.

Die von Audi gebauten 3-Liter-Diesel­motoren wurden in diversen Audi-Modellen, dem VW Touareg und auch im Porsche Macan und Cayenne eingesetzt. Das KBA hat zahlreiche Rückrufe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt­einrichtungen angeordnet. Dr. Gasser: „Wer den Rückruf 2018 erhalten hat, sollte seine Schaden­ersatz­ansprüche jetzt geltend machen. Sonst droht aufgrund der drei­jährigen Verjährungs­frist Ende 2021 die Verjährung.“

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/audi/

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