Kläger wurden nicht über das Provisionsinteresse ihres Steuerberaters aufgeklärt
Den Klägern wurden von ihrem ehemaligen Steuerberater drei Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Kläger nach den Feststellungen des Gerichts, obwohl sie sich ausdrücklich hiernach erkundigten, nicht über das Provisionsinteresse ihres Steuerberaters, welcher erhebliche Provisionen in Höhe von 10 % vereinnahmte, aufgeklärt. Der Steuerberater hat damit gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag verstoßen.
OLG Stuttgart hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt
Wie wir bereits berichtet hatten, hatte das Landgericht Tübingen den Steuerberater verurteilt. Der Beklagte hat sodann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt, allerdings fußt die Entscheidung des Senats auf anderen Gründen. Das Landgericht Tübingen hatte den Steuerberater noch verurteilt, weil er über die an ihn ergangenen Provisionen die Kläger nicht aufgeklärt hat. Dies stellt bei einem Steuerberater eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Das OLG Stuttgart hat dies zwar hinsichtlich der Pflichtverletzung bestätigt, aber dann im Ergebnis dahinstehen lassen.
Das OLG Stuttgart geht nämlich vorliegend davon aus, dass der Beklagte als Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags einer anlage- und anlegergerechten Beratung nicht nachgekommen ist. Hierbei wurden die bestehenden Risiken der Fonds verharmlost und seine Vertrauensposition als Steuerberater ausgenutzt.
Der beklagte Steuerberater wurde zum Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Beteiligungssumme inklusive Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Beteiligungen verurteilt.
Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger, insbesondere auch solcher, denen die Kapitalanlage durch ihren steuerlichen Berater vermittelt wurde. Erfreulich ist, dass das Gericht hier konkrete Feststellungen getroffen und Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat. Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Anleger sollten ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen
Betroffene Lloyd Schiffsfonds Anleger sollten sich umgehend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei beraten lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.