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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 02.02.2017

Schiffs­fonds

Schiffs­fonds MPC CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG: Landgericht Berlin verurteilt die Targobank AG & Co. KGaA zu Schadens­ersatz

KGaA wurde auch zur Rücka­bwicklung der Schiffs­fonds­beteiligung verurteilt

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 18. Januar 2017 hat der 4. Zivilkammer des Landes­gerichts Berlin die beklagte Targobank AG & Co. KGaA zum Schadens­ersatz und zur Rücka­bwicklung der Schiffs­fonds­beteiligung an der MPC CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG verurteilt.

Fondsstruktur des MPC CPO Nordamerika Schiffe 1

Bei dem MPC CPO Nordamerika-Schiffe 1- Fonds handelt es sich um einen Schiffs­fonds in Form einer Kommandit­gesellschaft.

Der Fonds ermöglichte den Anlegern mittelbar die Beteiligung an 5 Ein-Schiffs­gesellschaften. Investiert wurde zum Zeitpunkt der Eigen­kapital­vermittlung in fünf noch im Bau befindliche Voll­container­schiffe der Panamax-Klasse. Bei den Schiffen handelt es sich im Einzelnen um die

MS „CPO Boston“

MS „CPO Philadelphia“

MS „CPO Richmond“

MS „CPO Charleston“

MS „CPO Jacksonville“

Die Gesamt­investitions­summe des Fonds belief sich auf 281.263.500,00 Euro. Hiervon handelt es sich bei 85.870.000,00 Euro (zzgl. 5 % Agio) um das einzuwerbende Emissions­kapital und bei 180.726.000,00 um Schiffs­hypotheken­darlehen. Die Fremd­kapital­quote belief sich daher auf 64,26 %.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde die Klägerin damals von einem Mitarbeiter der vormaligen Citibank Privat­kunden AG & Co. KGaA Berlin (der heutigen Targobank AG & Co. KGaA), der Schiffs­fonds Nordamerika-Schiffe 1 als sichere und risikolose Kapital­anlage empfohlen. Die Klägerin hatte ihrem damaligen Bankberater mitgeteilt, dass sie ihr Eigen­kapital wert­erhaltend und zum Vermögens­aufbau anlegen möchte. Weiter erklärte sie diesem, dass sie Interesse an soliden Renditen und Zinsen habe und wenig risiko­freudig sei.

Nach Überzeugung des Gerichts, wurde die Klägerin jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass sie erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurück­zuzahlen hat. Eine entsprechende Aufklärung erfolgte nach Überzeugung des Gerichts auch nicht anhand des Emissions­prospektes zum Fonds, da dieser der Klägerin nicht übergeben wurde.

LG Berlin entscheidet zugunsten der Klägerin:

Die 4. Zivilkammer des Land­gerichts Berlin hat der Klage stattgegeben und die Targobank AG & Co. KGaA insoweit zur Zahlung von Schadens­ersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhand­vertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungs­fehler begangen habe, so habe sie zum einen mündlich durch ihren Mitarbeiter und zum anderen durch rechtzeitige Übergabe des Emissions­prospektes die Klägerin vollumfänglich aufgeklärt.

Beratung der KGaA war fehlerhaft

Der Beweis­aufnahme vor dem Landgericht Berlin, hielten die Behauptungen der beklagten Bank jedoch nicht stand. So stand u.a. nach der Zeugen­vernehmung des damals beratenden Bank­beraters der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Targobank AG & Co. KGaA fehlerhaft war. So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann heraus­gearbeitet werden, dass zum einen die mündliche Beratung des Mitarbeiters der Beklagten fehlerhaft war und zum anderen der Emissions­prospekt bzgl. des Fonds nicht übergeben wurde. Die Beklagte behauptete die Übergabe des Emissions­prospektes zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Emissions­prospekt noch gar nicht fertiggestellt war. Wir konnten jedoch zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die beklagte Bank dennoch bereits mit dem Vertrieb des Fonds begonnen hatte und eine entsprechende Vertriebs­vereinbarung zwischen der beklagten Bank und der Fonds­gesellschaft bestand.

Keine Aufklärung anhand des Emissionsprospekts

Nach Überzeugung des Gerichts, wurde die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass sie erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurück­zuzahlen hat. Eine entsprechende Aufklärung konnte nach Überzeugung des Gerichts demnach nicht anhand des Emissions­prospektes zum Fonds erfolgen, da dieser zum Zeitpunkt der Beratung nicht übergeben werden konnte. Auch half der beklagten Bank hierbei die von uns angegriffene, den Ablauf und Inhalt der Beratung falsch darstellende, Beratungs­dokumentation der Bank („Erklärung zum Verkaufs­gespräch“ benannt) nicht weiter.

Die beklagte Targobank AG & Co. KGaA wurde daher zum Schadens­ersatz, wie beantragt, verurteilt. Steuer­vorteile hat das Gericht, im Einklang mit der höchst­richter­lichen Rechtsprechung, auf den Schadens­ersatz­anspruch der Klägerin nicht schadens­mindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Fazit:

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Die Entscheidung des Land­gerichts Berlin reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundes­gerichts­hof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapital­anlage­recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns:

Über unser Kontakt­formular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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