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Bankrecht und Verbraucherrecht | 18.01.2022

Schufa-Eintrag

Schmerzens­geld für falschen Schufa-Eintrag

Anspruch auf Schmerzens­geld wegen Verletzung des Daten­schutzes und Ruf­schädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Guido Lenné

Wie sehr ein falscher Schufa-Eintrag einem das Leben erschweren kann, musste der Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Mainz erleben, das nun zu seinen Gunsten ausging.

Angefangen hatte alles mit einer nicht bezahlten Strom­rechnung in Höhe von 292 Euro. Der Strom­anbieter übergab die offene Forderung an eine Inkasso­firma, die nicht nur einen Voll­streckungs­bescheid gegen den Mann erwirkte, sondern dies auch sofort der Schufa meldete. Dabei hatte der Kläger die geforderte Summe bereits drei Tage nach Zugang des Bescheides überwiesen. Dennoch erhielt er zwei Schufa-Einträge: der Erste über den offenen Voll­streckungs­bescheid, der Zweite darüber, dass die Forderung „uneinbringlich“ sei – sprich, dass der Mann also nicht zahle.

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Schufa-Eintrag mit drastischen Folgen

Diese Einträge hatten für den Kläger drastische Folgen: Seine Bank hielt ihn nicht mehr für kredit­würdig und kündigte ihm die Kreditkarte. Darüber hinaus drohte das Geld­institut mit der Kündigung von Krediten in Höhe von 67.000 Euro. Der Familien­vater klagte gegen die Inkasso­firma, die mit ihrem Handeln die Kette der Ereignisse in Gang gesetzt hatte.

LG Mainz spricht Kläger 5.000 Euro Schmerzensgeld zu

Das Landgericht Mainz sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 12.11.2021 (Az. 3 O 12/20) wegen Verletzung des Daten­schutzes und Ruf­schädigung 5.000 Euro Schmerzens­geld zu – der bislang höchste immaterielle Schadens­ersatz nach einem negativen Schufa-Eintrag. Laut der Richter hätte die Inkasso­firma die erste Meldung nicht so schnell absetzen dürfen, ohne dem Mann die Gelegenheit zu geben, die Forderung zu begleichen oder ihr zu widersprechen.

Die Begründung des Gerichts

Zwar hatte das Inkasso­unternehmen den Eintrag einige Zeit später widerrufen, teilte dies dem Kläger jedoch nicht mit. Der Eintrag selbst wurde darüber hinaus von der Schufa Holding AG nicht zeitnah gelöscht, sondern bestand für ca. vier Monate. In dieser Zeit hatte er jedoch weitreichende Folgen für den Betroffenen. Die Richter verwiesen darauf, dass zwischen Eintragung und Löschung des Eintrages eine Immobilien­finanzierung zu scheitern drohte und außerdem Kredit­karten gesperrt wurden, die der Kläger für seine berufliche Tätigkeit benötigte. Beides sei auf den Schufa-Eintrag zurückzuführen, so die Richter.

Außerdem blieb die Kredit­karten­kündigung bestehen, selbst dann noch, als der Eintrag bereits gelöscht worden war. Die Deutsche Bank erstellt nämlich jeweils einen internen Scorewert zur Kredit­würdigkeit und ein solcher Negativ­eintrag fließt dabei mit ein. Die Bank hatte dem Kläger aufgrund dessen mit Kündigung aller Geschäfts­beziehungen gedroht.

Um den Folgen des Schufa-Eintrags entgegen­zu­wirken, habe der Kläger rund zwanzig Stunden für Schrift­verkehr, Telefonate etc. aufwenden müssen. Dennoch sei ihm ein massiver Ansehens­verlust entstanden, heißt es im Urteil.

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Negativeintrag erfolgte zu Unrecht

Nach Auffassung des LG Mainz sei der Negativ­eintrag zudem rechts­widrig gewesen – und zwar unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit nach der DSGVO oder nach dem Bundes­datenschutz­gesetz bewertet würde.

Maßgeblich für den Verlauf war hier der Voll­streckungs­bescheid, der vom Inkasso­unternehmen an die Schufa Holding AG übermittelt wurde, noch bevor die Zustellung beim Betroffenen erfolgte. Und es war ein Betrag von unter 300 Euro, der diese Odyssee ins Rollen brachte.

Wir helfen Ihnen gerne

Verbraucher sollten daher regelmäßig ihre Schufa-Einträge prüfen und ggf. korrigieren lassen. Vor allem angesichts der Tatsache, dass nicht jeder Negativ­eintrag zu Recht bei der Schufa Holding AG gespeichert werden darf. In unserer Kanzlei stehen wir Mandanten in solchen Fällen gerne zur Seite und kämpfen dafür, solche unrecht­mäßigen Einträge löschen zu lassen. In einem kostenlosen Erst­gespräch beraten wir Sie dazu gern.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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