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Handwerksrecht | 09.07.2019

Meister­brief

Selb­ständigkeit auch ohne Meister­brief: Ihre Möglichkeiten

Eintragung in die Handwerks­rolle ohne Meister­brief - drei mögliche Varianten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Grund­sätzlich ist ein Meister­brief nötig, um für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerks­rolle eingetragen zu werden. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten: Unter bestimmten Voraus­setzungen können Sie ein zulassungs­pflichtiges Handwerk auch ohne Meister­brief in einem eigenen Betrieb ausüben. In diesem Beitrag stellen wir diese alternativen Wege zum Eintrag in die Handwerks­rolle vor.

Nicht immer zeigt sich die zuständige Handwerks­kammer dabei besonders auf­geschlossen. Falls Ihnen Steine in den Weg gelegt werden, sollten Sie nicht gleich aufgeben. In vielen Fällen lohnt sich der Kampf um die Eintragung in die Handwerks­rolle.

Der eigene Handwerksbetrieb ohne Meisterbrief

  • eine Ausnahme­bewilligung gemäß § 8 HwO (weil die Meister­prüfung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine unzumutbare Belastung wäre)
  • eine Ausübungs­berechtigung gemäß § 7a HwO (als Erweiterung einer bestehenden Eintragung für ein anderes Handwerk)
  • eine Ausübungs­berechtigung gemäß § 7b HwO (als Altgeselle mit Berufs­erfahrung in leitender Position)
  • eine Ausnahme­bewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. der EU- bzw. EWR-HandwerkVO (Anerkennung eines ausländischen Berufs­abschlusses)

Anmerkung: Angestellter Meister/technischer Betriebs­leiter

In die Handwerks­rolle eingetragen werden nicht nur Personen, die die Berechtigung zur Ausübung eines Handwerks besitzen, sondern auch Personen­gesellschaften und Kapital­gesellschaften (wie eine GbR oder eine GmbH), wenn sie einen Meister beschäftigen.

Mehr zu dieser Variante, ohne Meister­brief einen Handwerks­betrieb zu eröffnen oder fortzuführen, steht im Beitrag „Angestellter Meister als technischen Betriebsleiter: Das müssen Sie wissen“

1. Variante: Ausnahmebewilligung (Meisterprüfung als unzumutbare Belastung, § 8 HwO)

Eine – befristete oder unbefristete – Ausnahme­bewilligung können Sie erhalten, wenn Ihnen das Ablegen der Meister­prüfung nicht zumutbar ist.

Mögliche dauerhafte Ausnahme­gründe sind:

  • Sie haben schon ein bestimmtes Alter (ab 47 Jahre)
  • wollen sich nur auf eine ganz bestimmte Tätigkeit des Handwerks beschränken
  • Sie leiden an gesundheitlichen oder körperlichen Behinderungen
  • Sie können andere, bestandene Prüfungen vorweisen (z. B. zum Industrie­meister)

Mögliche Gründe für eine befristete Ausnahme­bewilligung:

  • Sie sind (un­verschuldet) arbeitslos, z. B. infolge von Outsourcing Ihrer Abteilung
  • Sie haben kurzfristig die Gelegenheit zu einer Betriebs­übernahme
  • Die Wartezeiten bei Meister­prüfungen sind unzumutbar lang

Eine Ausnahme­bewilligung ist für Sie als Antragsteller mit Kosten verbunden und setzt eine Anhörung der Handwerks­kammer voraus. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie Ihre Qualifikation nachweisen – meister­ähnliche Kenntnisse im Handwerk selbst (oder in dem betreffenden Teilgebiet), außerdem ausreichende Kenntnisse kauf­männischer und rechtlicher Art.

Es genügt nicht, dabei nur auf Ihre bisherigen Erfahrungen und Tätigk­eiten zu verweisen – das haben mehrere Gerichts­entscheidungen klargemacht. In der Regel setzen die Handwerks­kammern eine Sachkunde­prüfung an, wenn kein ausreichender Qualifikations­nachweis vorliegt.

2. Variante: Ausübungsberechtigung (Erweiterung einer Handwerksrolleneintrag, § 7a HwO)

Wenn Sie bereits ein zulassungs­pflichtiges Handwerk betreiben und in der Handwerks­rolle verzeichnet sind, dann können Sie eine Ausübungs­berechtigung erhalten, um Ihre Tätigkeit ohne eine zweite Meister­prüfung auf ein anderes Handwerk (oder Teilgebiete davon) zu erweitern. Ein typisches Beispiel ist der Elektro­technik-Meister, der Kälte­anlagen installiert und deshalb die Ausübungs­berechtigung für Klima­technik erhält.

Der Antrag auf eine Ausübungs­berechtigung ist ebenfalls kosten­pflichtig, außerdem müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertig­keiten in dem zusätzlichen Handwerk (oder Teilgebiet) nachweisen. In vielen Fällen fordern die Handwerks­kammern dafür eine Sachkunde­prüfung als Nachweis der theoretischen und praktischen Fähigkeiten. Die Berechtigung kann dauerhaft oder befristet erteilt werden.

3. Variante: Altgesellenregelung (langjährige Gesellentätigkeit, § 7b HwO)

Wenn Sie mindestens sechs Jahre Berufs­erfahrung als Geselle in Ihrem zulassungs­pflichtigen Handwerk besitzen, und mindestens vier davon in leitender Position gearbeitet haben, dann haben Sie Grund­sätzlich einen Rechts­anspruch darauf, dieses Handwerk selbst­ständig auszuüben.

Ob die Ausübungs­berechtigung an einen Altgesellen erteilt wird, entscheidet die zuständige Handwerks­kammer. Knackpunkt ist dabei oft der Begriff der „leitenden Position“. Grund­sätzlich ist damit eine Tätigkeit gemeint, in der Sie als Geselle in einem Betrieb (oder einem wesentlichen Betriebs­teil) eigen­verantwortlich Entscheidungen getroffen haben. Als Nachweis können entsprechende Zeugnisse vorgelegt werden, erfahrungs­gemäß wird dies von vielen Handwerks­kammern jedoch kritisch geprüft. Zunehmend wird auch eine Fachkunde­prüfung durch­geführt, und zwar selbst dann, wenn sehr gute Zeugnisse vorliegen. Gegen eine Ablehnung kann man jedoch Widerspruch einlegen – dann kommt es auf die Begründung an. Gesundheits­handwerke und Schornstein­feger sind von der Alt­gesellen­regelung ausgenommen.

Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses (§ 9 HwO)

Staats­angehörige der EU, des EWR und der Schweiz können einen Antrag auf Ausnahme­bewilligung zur Eintragung in die Handwerks­rolle stellen. Dazu müssen sie meister­gleiche Kenntnisse und Fertig­keiten nachweisen. Weitere Voraus­setzungen sind:

  • 6 Jahre Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebs­leiter, oder
  • 3 Jahre als Selbständiger oder als Betriebs­leiter, wenn eine mindestens drei­jährige Ausbildung vorliegt, oder
  • 4 Jahre ununterbrochener Tätigkeit als Selbständiger, dazu - 5 Jahre als Arbeit­nehmer, nicht länger als 10 Jahre zurückliegend, oder
  • 5 Jahre ununterbrochen als Betriebs­leiter, davon mindestens 3 Jahre mit technischer Verantwortung und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens und außerdem eine mindestens drei­jährige Ausbildung im beantragten Handwerk, und
  • die Vorlage eines Nachweises über eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde des Heimat­landes.

Ob ein ausländischer Berufs­abschluss als gleichwertig anerkannt wird, entscheidet die Handwerks­kammer vor Ort. Gegen diese Entscheidung können Rechts­mittel eingelegt werden.

Ein Hinweis: Staats­angehörige anderer Staaten können sich einen im Ausland erworbenen Abschluss ebenfalls anerkennen lassen, als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerks­rolle. Diese Möglichkeit beruht auf dem Anerkennungs­gesetz.

Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt? - Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Ganz egal, ob Sie einen Antrag auf Ausnahme­bewilligung, auf eine Ausübungs­berechtigung oder auf die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses gestellt haben, um in die Handwerks­rolle aufgenommen zu werden: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie rechtlich vorgehen.

Natürlich sollte man die rechtliche Situation genau prüfen, bevor man klagt. Außerdem sind juristisch stichhaltige Begründungen und Argumente für eine erfolgreiche Gegenwehr entscheidend.

Rechtsanwalt Dr. Meides kann Sie beraten: 069 9592979-0 oder ffm@meides.de.

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