Rückrufaktion von Volkswagen verläuft bisher nur schleppend - Es droht Verjährung
Die Volkswagen AG steht bei der Aufbereitung des Abgas-Skandals nach wie vor am Anfang. Die Rückrufaktion verläuft schleppend. Während Volkswagen suggeriert, dass für die Abgas-Problematik insgesamt bereits eine Lösung parat steht, hat das Kraftfahrtbundesamt tatsächlich generell noch kein grünes Licht für den Rückruf gegeben. Käufer des Passats sollten sich ersten Ankündigungen nach bereits Ende Februar in den Werkstätten einfinden. Bisher ist jedoch noch nichts Konkretes passiert. Bei dem Tempo kann sich jeder Käufer eines Volkswagens nur fragen, wann sein Fahrzeug zurückgerufen wird und ob dies überhaupt noch in diesem Jahr geschieht.
Die juristische Gefahr ist dabei schnell ausgemacht: Die Verjährung der Ansprüche droht.
Drei Angriffsrichtungen stehen dem Kunden zu
1. Die Gewährleistung - gegen den Händler - mit einer Verjährung von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges
2. Die Garantie - gegen den jeweiligen Garantiegeber - die Verjährung hängt von der Garantiedauer ab.
3. Deliktsrecht gegen Volkswagen. Die Verjährung läuft ab Kenntnis, also ab 2015.
Das heißt, dass jeder Kunde eines betroffenen Fahrzeugs einen Anspruch hat, der noch nicht verjährt ist. Ein Anspruch aus dem Deliktsrecht besteht in jedem Fall.
Manipulation durch Volkswagen betrifft auch Kunden anderer Hersteller
Das Deliktsrecht kann im Abgas-Skandal als Allzweckwaffe des Verbrauchers gegen Volkswagen angesehen werden. Der Anspruch richtet sich nach dem Paragrafen 826 BGB. Volkswagen hat durch seine Manipulation eine vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung begangen. Das betrifft auch Kunden anderer Hersteller, wie Skoda, Audi oder Porsche. Denn Volkswagen tritt hier als Zulieferer auf.
Manipulation wirkt sich auf Verkaufswert des Fahrzeugs aus
Ein Schaden ist auf jeden Fall entstanden. Unabhängig davon, ob nach dem Rückruf eine Einbuße bei den Fahrzeugen auftritt - also die Leistung oder der Verbrauch schlechter wird - hat das Fahrzeug ein Malus. Wie ein Unfallschaden, kann dieser Malus nicht beseitigt werden. Das Fahrzeug kann noch so fachgerecht hergestellt werden, die Manipulation haftet dem Fahrzeug an. Das wirkt sich, wie ein Unfallschaden, auf den Verkaufswert aus. Viele Mandanten berichten uns, dass sie erst Rechtsrat gesucht haben, nachdem sie festgestellt haben, dass das Fahrzeug zu keinem hinnehmbaren Preis verkauft werden kann.
Deliktische Ansprüche verjähren ab Kenntnis
Ansprüche bestehen für jeden betroffenen Autobesitzer, unabhängig von dem Modell, der Marke oder dem Hersteller und vor allem unabhängig vom Kaufdatum - bis heute. Denn die sogenannten deliktischen Ansprüche verjähren ab Kenntnis. Kenntnis hatte jeder Verbraucher mit dem Beginn der Berichterstattung in den Medien im Jahre 2015.
Fahrzeughalter sollten Ansprüche umgehend anmelden
Da sich der Rückruf hinzieht, sollten betroffene Fahrzeughalter ihre Ansprüche jetzt anmelden und damit die ablaufenden Fristen wahren. Ist das geschehen, kann der Fahrzeughalter individuell entscheiden, was für ihn der beste Weg ist.
Rückabwicklung oder Geltendmachung der Wertminderung
Bei einem relativ neuen Fahrzeug käme eine Rückabwicklung in Betracht. Eine Rückabwicklung geht immer einher mit dem Abzug des bisher gezogenen Nutzungsvorteils. Ist das Fahrzeug sehr alt oder viel gefahren, kann es stattdessen wirtschaftlich sinnvoller sein, den Schaden geltend zu machen, der sich aus der Wertminderung ergibt.
Welcher Anspruch wirtschaftlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Letztendlich ist natürlich auch entscheidend, ob der Verbraucher sein Fahrzeug behalten möchte.