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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 06.11.2019

Unfall­versicherung

Stau­umfahrung: Erheblich längerer Umweg bei Heimfahrt schließt Wegeunfall aus

Nur direkter Weg von der Arbeits­stätte nach Hause steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Das Sozial­gericht Osnabrück hat entschieden, dass Arbeit­nehmer die auf ihrem Arbeitsweg zur Umfahrung eines Staus eine nicht nachzuvollziehende achtmal längere Alternativ-Strecke wählen, bei einem Unfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung stehen. (AZ: S 19 U 251/17)

Geklagt hatte ein heute 19-jähriger Aus­zubildender. Als dieser nach Feierabend am 20. April 2017 nach Hause wollte, umfuhr er einen Stau auf der A 30. Doch die gewählte Alternativ-Strecke war achtmal länger als der direkte Arbeitsweg.

Stauumfahrung mit Unfall

Als ihm dann ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm, kam es zu einem schmerzhaften Unfall. Der Beschäftigte erlitt eine Verletzung des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenks. Im Unfall­zeitpunkt war er bereits 1,4 Kilometer vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Berufsgenossenschaft erkennt Unfall nicht als Wegeunfall an

Die Berufs­genossen­schaft erkannte den Unfall nicht als versicherten Wegeunfall an. Er habe sich nicht mehr auf dem direkten Weg von seiner Arbeits­stätte nach Hause befunden. Zwar sei am Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen, doch sei die vom Kläger gewählte Alternativ-Strecke nach Hause verkehrs­bedingt nicht nachzu­vollziehen. Ohne Erfolg machte der Auszubildende geltend, dass wegen des Autobahn­staus sich auch auf andere Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe.

SG verneint Unfallversicherungsschutz

Doch auch das Sozial­gericht urteilte am 1. August 2019, dass sich der Kläger zum Unfall­zeitpunkt nicht mehr auf einen unfall­versicherten Arbeitsweg befunden habe. Versichert sei grund­sätzlich nur der direkte Weg. Hier habe der Auszubildende aber einen Heimweg gewählt, der achtmal länger als der direkte Weg war. Dabei hätten keine Gründe für diesen längeren Weg vorgelegen, „die es recht­fertigen, diesen unter den Schutz der Wege­unfall­versicherung zu stellen“, so das Sozial­gericht.

Gegen das Urteil hat der Kläger mittlerweile Berufung beim Landes­sozial­gericht Nieder­sachsen-Bremen in Celle eingelegt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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