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Arbeitsrecht | 01.09.2017

Berufs­bildung

Streit um Ausbildungskostenumlage: Klagen der SOKA-Bau gegen Solo-Selbst­ständige gehören nicht vor das Arbeits­gericht

BAG verweist Rechtsstreit an örtlich zuständiges Amtsgericht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Wenn die Sozial­kassen der Bau­wirtschaften (SOKA-Bau) von einem Betrieb ohne eigene gewerbliche Arbeit­nehmer (sog. Solo-Selbst­ständige) Mindest­beitrag für die Berufs­bildung (auch Ausbildungs­kosten­umlage genannt) haben wollen und ihn deshalb verklagen, dann sind dafür nicht die Arbeits­gerichte zuständig, sondern das örtliche Amtsgericht. Solo-Selbst­ständige gehören nicht vors Arbeits­gericht – das hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG) jetzt entschieden.

SOKA-Bau fordert Mindestbeitrag Berufsbildung auch von Solo-Selbstständigen

Der Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe (VTV) mit Wirkung seit dem 1.1.2015 sieht vor, dass auch ein Betrieb ohne gewerb­lichen Arbeit­nehmer – typischer­weise ein Solo-Selbst­ständiger – eine jährliche Ausbildungs­kosten­umlage in Höhe von 900 Euro bezahlen muss, um damit die tariflichen Leistungen im Berufs­bildungs­verfahren zu unterstützen. Hiergegen haben sich viele betroffene Betriebe gewehrt.

Konkret verlangte die Sozialkasse im vorliegenden Fall hat von einem selbstständigen Platten-, Fliesen- und Mosaik­verleger für April bis September 2015 eine Ausbildungs­kosten­umlage in Höhe von 450 Euro. Der Beklagte beschäftigt keine Arbeit­nehmer.

Solo-Selbstständige gehören nicht vors Arbeitsgericht – BAG verweist den Fall ans Amtsgericht

Vor den verschiedenen Instanzen der Arbeits­gerichte ging es (zunächst) jedoch gar nicht um die Forderung an sich, sondern ausschließlich darum, ob dieser Gerichte überhaupt zuständig sind. Die Vorinstanzen bejahten das. Nach Auffassung des Landes­arbeits­gerichts ergäbe sich dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Schließlich werde der Beklagte wie ein Arbeitgeber von der SOKA-Bau in Anspruch genommen, auch wenn er selbst keine Arbeit­nehmer beschäftige.

Die obersten Arbeits­richter sahen das anders. Das Bundes­arbeits­gericht verwies mit seinem Beschluss vom 1. August 2017, 9 AZR 45/17 den Rechts­streit über den Mindest­beitrag Berufs­bildung an das für den Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht. Nach Auffassung des BAG lag kein Rechts­streit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber im Sinne des ArbGG vor. Arbeitgeber im Sinne des ArbGG ist nur derjenige, der mindestens einen Arbeit­nehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt. Und daran fehlt es im vorliegenden Fall gerade.

Und nun?

Jedenfalls die Arbeits­gerichte sind für Sozial­kassen­beitrags­forderungen gegen Solo-Selbst­ständige nicht zuständig. Auch wenn die SOKA Bau und ein Teil der Rechtsprechung sie als „potenzielle“ Arbeitgeber einstuft – eine Arbeit­geber­eigenschaft im Sinne des ArbGG besitzen sie nicht.

Künftig werden sich also auch Richter an den Amts­gerichten mit Fragen rund um die SOKA Bau beschäftigen müssen. Man kann davon ausgehen, dass in Folge der Entscheidung des BAG mehrere Tausend Verfahren der

SOKA Bau gegen sogenannte Solo-Selbst­ständige an die jeweils zuständigen Amts­gerichte in Zivilsachen verwiesen werden.

Was dies nun für die Prozess­aussichten bei den Amts­gerichten bedeutet, lässt sich vorerst noch kaum abschätzen. Eines ist jedoch klar: Auf juristische Gegenwehr muss die SOKA-Bau auch weiter gefasst sein.

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