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Arbeitsrecht | 01.10.2019

SOKA-Bau

Streit um Beitrags­forderungen: SOKA-Bau fordert von Zeit­arbeits­firma Beiträge für Leih­arbeiter

Forderungen gegenüber der Zeit­arbeits­firma muss die SOKA-Bau besonders genau belegen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Arbeit­nehmer an Bau­unternehmen für Bauarbeiten zu verleihen ist gesetzlich untersagt. Allerdings dürfen Arbeits­kräfte an Unternehmen verliehen werden, die nicht zum Bau­haupt­gewerbe gehören, und zwar selbst für Bau­tätigkeiten. (Voraussetzung ist natürlich, dass das Verleih­unternehmen eine Erlaubnis besitzt.) Dann allerdings stellt sich die Frage nach Beiträgen zur Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau).

Zeitarbeitsfirma überlässt Arbeitnehmern für Bautätigkeiten

Eine Zeit­arbeits­firma aus Zwickau hatte einer GmbH, die nicht zum Bau­haupt­gewerbe gehörte, sechs Mitarbeiter überlassen. Einige davon wurden als Fliesen­leger und Trocken­bauer eingesetzt. Das rief die SOKA-BAU auf den Plan. Für gewerbliche Arbeit­nehmer in Baugewerbe muss der Arbeitgeber in der Regel Beiträge an die tarifliche Sozialkasse der Bau­wirtschaft bezahlen. Das gilt grund­sätzlich auch für Leiharbeit­nehmer, die Bau­tätigkeiten ausführen – aber natürlich nur, wenn die Voraus­setzungen für eine Beitrags­pflicht vorliegen. Das war in diesem Fall fraglich.

SOKA-Bau fordert Beiträge für Zeitarbeiter

Das Zeitarbeits­unternehmen erklärte, eine Über­prüfung des Entleih­betriebs habe ergeben, dass dieser kein Baubetrieb sei. Der Zoll kam bei einer Über­prüfung allerdings zu einem anderen Ergebnis – und meldete dies an die SOKA-Bau, genau wie den Umstand, dass man dort Zeit­arbeiter angetroffen hatte.

Daraufhin forderte die Sozialkasse vom Entleih­betrieb SOKA-Bau-Beiträge, da die Leih­arbeiter für beitrags­pflichtige Bau­tätigkeiten eingesetzt worden seien. Außerdem, so unterstellte die SOKA-Bau, hätte die Zeit­arbeits­firma noch an zwei weitere Unternehmen Arbeiter für Bauarbeiten verliehen. Nach Angaben der Zeitarbeits­firmen handelte es jedoch um keine Betriebe des Bau­haupt­gewerbes, sondern um eine industrielle Bäder-Produktion, an die Arbeit­nehmer für Mosaiklege- und Fliesenlege­arbeiten sowie Trockenbau überlassen wurden, und ein Unternehmen, das sich auf die Montage von Aluminium-Schutz­profilen an Holz­fenstern spezialisiert hatte.

SOKA-Bau mit Klage gescheitert

Da die Zeit­arbeits­firma die geforderten Beiträge nicht bezahlen wollte, ging die SOKA-Bau vor Gericht. Dort hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeits­gericht Berlin als erste Instanz verwies darauf, dass die Sozialkasse die Leiharbeit­nehmer, den Entleih-Zeitraum und die Tätigk­eiten genau benennen müsse, um Forderungen zu stellen. Das Gericht bemängelte den fehlenden Tatsachen­vortrag.

Selbst in der Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg war der Sozialkasse kein Erfolg beschieden. Dort ging es erneut um fehlende Beweise der SOKA-Bau zum Untermauern ihre Ansprüche. Die von der Sozialkasse vorgebrachten Tatsachen genügten dem Landes­arbeits­gericht nicht. Es sprach von „ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen“, verwarf die Klage und sah darüber hinaus keinen Grund, die Möglichkeit einer Revision zuzulassen.

SOKA-Bau muss Forderungen besonders genau belegen

Aus der Urteils­begründung ergibt sich ein interessanter Gesichts­punkt: Wenn die SOKA-Bau Forderungen an Zeitarbeits­firmen stellt, muss sie diese in der Regel besonders gut darlegen können.

Zwar gelten grund­sätzlich für die Sozialkasse Darlegungs­erleichterungen, wenn sie Klage auf Beitrags­zahlung gegen einen Baubetrieb erhebt. Begründet wird das damit, dass die SOKA-Bau in der Regel keine näheren Einblicke in die Arbeits­abläufe des beklagten Betriebs hat.

Bei der Klage gegen einen Betrieb der Arbeit­nehmer­überlassung ist das jedoch anders. Denn in diesem Fall hat auch der Verleiher als Arbeitgeber keinen näheren Einblick in das, was der Entleiher tut. Und wenn beide Parteien keinen näheren Einblick in die „streitgegen­ständliche Tätigkeit“ haben, ist es Sache des Klägers und damit der SOKA-Bau, hinreichende Tatsachen bezüglich der Ansprüche vorzutragen.

Das bedeutet: Bei einem Beitrags­streit dürfte in vielen Fällen der Entleih­betrieb gute Karten haben – aber natürlich nur dann, wenn er die Beitrags­forderungen nicht in vorauseilendem Gehorsam bezahlt.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Wir beantworten Ihre Fragen. Wann besteht Beitrags­pflicht zur Sozialkasse? Wann ist die Arbeit­nehmer­überlassung für Bau­tätigkeiten zulässig? Diese Fragen sind sehr einzelfall­abhängig. Als Fachanwalt für Arbeits­recht befasst sich Rechtsanwalt Dr. Meides seit vielen Jahren mit solchen Fällen. Er weiß, worauf es in der Praxis ankommt.

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