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Bankrecht und Versicherungsrecht | 28.09.2018

Darlehenswiderruf

Streit um Erteilung einer Deckungszusage: DEVK Rechtsschutzversicherung knickt vor AG Köln ein

DEVK Rechtsschutzversicherung erteilt sofort nach Klageerhebung Deckungszusage

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Im Rechtsstreit um die Erteilung einer Deckungszusage für eine Darlehenswiderrufsangelegenheit gegen die Sparda-Bank Südwest knickt die DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG vor dem Amtsgericht Köln ein und erteilt ihren Versicherungsnehmern Deckungszusage.

DEKV verweigert Deckungszusage bei Widerruf von Darlehen

Nachdem die DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG vorgerichtlich dem Antrag auf Erteilung einer Deckungszusage für eine Darlehenswiderrufsangelegenheit gegen die Sparda-Bank Südwest abgelehnt hat, wurde die Stuttgarter Kanzlei MPH Legal Services von den beiden Darlehens-/Versicherungsnehmern beauftragt, die Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung der Darlehenswiderrufsangelegenheit gerichtlich gegenüber deren Rechtsschutzversicherung einzufordern.

In Nachgang der hierauf erhobenen Klage knickte die DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG sofort ein und ereilte Deckungszusage.

DEKV verneint Vorliegen eines Versicherungsfalls

Der von der DEVK Rechtsschutzversicherungs-AG zunächst erhobene Einwand, der Rechtsschutzversicherungsvertrag sei vor Darlehensaufnahme abgeschlossen worden womit kein Versicherungsfall vorliegend würde, wurde von der Versicherung nach Klageerhebung sehr schnell aufgegeben und vorbehaltlos Deckungszusage für die gerichtliche Interessenwahrnehmung erteilt.

Zeitpunkt des Abschlusses vom Darlehensvertrag ist nicht entscheidend

Es bleibt dabei: Deckungszusage in Darlehenswiderrufsfällen ist in zeitlicher Hinsicht dann zu erteilen, wenn ein Rechtsschutzversicherungsvertrag zum Zeitpunkt des durch die Darlehensnehmer erklärten und durch die Bank abgelehnten Darlehenswiderrufs bestanden hat. Es bedarf somit keines rechtgültigen Versicherungsvertrages bereits zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme!

Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung vom 24.4.2013, Az.: IV ZR 23/12 wie folgt:

„Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses (...) eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der (...) angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.“

Mit anwaltlicher Hilfe zum Erfolg

Fazit: Lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht ins Boxhorn jagen und klagen Sie Ihren Anspruch mit anwaltlicher Unterstützung ein!

Wir Vertreten Ihre Interessen gerne

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bei EC- und Kreditkartenmissbrauch sowie anderen Bankrechtsstreitigkeiten bundesweit.

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