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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 15.03.2018

Bußgeld­bescheid

Tatort­beschreibung ungenügend: Bußgeld­bescheid unwirksam?

Ein Bußgeld­bescheid ohne nähere Kenn­zeichnung des Tatorts stellt keine ausreichende Verfahrens­grundlage dar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Unserem Mandanten wurde mit Bußgeld­bescheid vom 02.10.2017 vom Landkreis Harburg vorgeworfen in Buchholz, Dibberser Straße die zulässige Höchstg­eschwindigkeit außerorts um 21 km/h überschritten zu haben. Fest­gestellt wurde eine Geschwindigkeit von 71 km/h bei erlaubten 50 km/h.

Der Geschwindigkeits­verstoß war in technischer Sicht nicht angreifbar. Allerdings ging aus dem Bußgeld­bescheid nicht exakt hervor, wo die Geschwindigkeits­überschreitung stattgefunden haben soll. Dieser Umstand wurde gerügt. Überdies wurde im Bußgeld­bescheid „außerorts“ angegeben, obschon es sich um einen innerörtlichen Verstoß handeln sollte.

Anforderungen an die Tatortbeschreibung im Bußgeldbescheid

Ein Bußgeld­bescheid ist als Verfahrens­grundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungs­widrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt.

Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreichend bestimmt

Im konkreten Fall fehlte es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Der Bußgeld­bescheid verortete den angeblichen Geschwindigkeits­verstoß auf der Dibberser Straße in Buchholz, wobei die Fahrt­richtung unbekannt blieb. Nahe gelegen hätte hier, den Standort des Messbeamten mit dem Handlaser­messgerät Riegel FG21 P, der im Mess­protokoll mit „Dibberser Straße 10 in Buchholz“ angegeben ist, zu zitieren und mit dem aus dem Kontroll­blatt hervor­gehenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug (hier 247,10 Meter) zu kombinieren. So hätte die Angabe „in Fahrt­richtung???? ca. 247 Meter vor der Dibberser Straße 10“ ggf. ausgereicht, um den Tatort sicher zu bestimmen.

So aber blieb unklar, auf welcher Höhe des Abschnitts der Dibberser Straße, die über viele hundert Meter verläuft und in welche Fahrt­richtung die Messung erfolgt sein soll.

Bußgeldbescheid muss verständlich sein

Es bleibt auch vollkommen unklar, ob sich das Fahrzeug im innerörtlichen Bereich befand und in welche Richtung das Fahrzeug unterwegs war. Der Bußgeld­bescheid muss jedoch insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heran­ziehung des weiteren Akten­inhalts ermitteln lässt. Da der Bußgeld­bescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungs­funktion nicht nachgekommen ist, musste er als unwirksam betrachtet werden, was wiederum zur Verfahrens­einstellung wegen eines nicht zu behebenden Verfahrens­mangels gem. §§ 206 a, 260 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG führen muss. Die Bußgeld­behörde gab dem Einspruch nicht statt und gab das Verfahren an die Staats­anwaltschaft ab.

Amtsgericht – Einstellung des Verfahrens

Nachdem das Verfahren an das Amtsgericht Tostedt abgegeben wurde, folgte dieses der Ansicht der Verteidigung und stellte das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein und stellt klar, dass auch hier die Ortsangabe auf dem Bußgeld­bescheid nicht ausreichend präzise gefasst war. Im Einklang mit der Entscheidung des AG Stadthagen (Urteil vom 10.04.2017) wurde der Umgrenzungs­funktion des Bußgeld­bescheides damit nicht hinreichend Genüge getan.

Ungenügende Tatortangaben auf Bußgeldbescheide sind selten - aber nicht ausgeschlossen

In der Regel sind die Tatort­angaben auf einen Bußgeld­bescheid ausreichend präzisiert. So kommt es zumindest in Brandenburg auf Autobahnen so gut wie nie vor, dass der exakte Ort der Messung zweifelhaft ist. Manchmal aber eben dann doch. Und in diesen Fällen muss der Bußgeld­bescheid auch diesbezüglich angegriffen werden. Neulich erhielt ein anderer Mandant einen Bußgeld­bescheid mit der Ortsangabe „auf der BAB 24 Richtung Berlin“. Bei einer solchen Ortsangabe ist natürlich völlig unklar, wo die Messung stattfand; insbesondere schon deshalb, weil die BAB 24 über 200 Kilometer lang ist.

Kostenloses In­formations­gespräch: 030 / 226 35 71 13

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