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Schadensersatzrecht und Vertragsrecht | 05.09.2017

Schadens­ersatz

Teppich vom Maler versaut: Wie Sie Ihrem Handwerker erfolgreich die Rechnung präsentieren

Rechtliche Grundlage zwischen Kunde und Handwerker ist regelmäßig ein sogenannter „Werkvertrag“

„Warum kommt ein Handwerker nicht in den Himmel? Weil er die Anfahrt berechnet!“ Zugegeben ein Kalauer, aber doch symptomatisch für den oftmals nicht einfachen Umgang mit der Handwerker­zunft. Denn professionelles Handwerk hat heutzutage seinen Preis. Da dürfen Sie als Kunde natürlich auch eine einwand­freie Arbeit erwarten.

Doch wie bei allen men­schlichen Tätigk­eiten, so sind auch Handwerker nicht davor gefeit, dass ihnen Fehler bei der Ausführung ihrer Arbeit unterlaufen. Für Sie als Kunden stellt sich dann die Frage, welche Ansprüche Sie geltend machen können. Dies beginnt bereits bei der Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Schaden, oder um einen Mangel handelt.

Was unterscheidet den Schaden von einem Mangel?

Der Unterschied kann am besten an praktischen Beispielen erläutert werden:

Bei einem Mangel macht der Handwerker einen fachlichen Fehler. So dringt beispiels­weise beim nächsten Starkregen Wasser durch den Fenster­rahmen des neu eingesetzten Fensters, oder das neue Fenster lässt sich nur schwer öffnen und wieder schließen. Bei einem solchen Mangel müssen Sie als Kunde Ihrem Handwerker zunächst mal ein Recht auf Nach­besserung einräumen. Der Handwerker muss also die Möglichkeit haben, den von ihm zu verantwortenden fachlichen Fehler zu korrigieren, um zumindest im zweiten Anlauf eine einwand­freie Arbeit abzuliefern.

Ein Schaden hingegen liegt dann vor, wenn beispiels­weise bei Maler­arbeiten Möbel oder Teppiche mit Farbe verunreinigt werden, weil diese nicht ausreichend abgedeckt wurden. In einem solchen Fall ist der von Ihnen beauftragte Handwerker schadens­ersatz­pflichtig. Hier gibt es folglich auch nichts nachzu­bessern, wenn Teppiche oder Möbel „versaut“ wurden.

Der Werkvertrag

Dieser stellt die Grundlage der Auftrags­vergabe dar und wird zwischen Ihnen als Kunde, in der Rolle des Auftrag­gebers und dem Handwerker, in seiner Rolle als Auftrag­nehmer, abgeschlossen. Ein solcher Vertrag definiert den Leistungs­umfang und verpflichtet den ausführenden Handwerker die vereinbarte Leistung zu erbringen. Gleichfalls abgedeckt sind nach § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB) auch die sogenannten Neben­pflichten. Diese besagen beispiels­weise, dass der Handwerker das Eigentum des Auftrag­gebers pfleglich behandeln muss.

Wichtig: Bei einem Mangel oder einem Schaden sollten Sie umgehend reagieren. Also möglichst zeitnah, nachdem Sie erstmalig Kenntnis von einem Mangel oder einem Schaden hatten, denn Ihre Ansprüche können verjähren. Hinzu kommt gerade bei Handwerker­arbeiten, dass es im Laufe der Zeit immer schwieriger wird, zu beweisen, dass der Handwerker fehlerhaft gearbeitet hat oder einen Schaden verursachte.

Da vor Gericht letztendlich nur zählt, ob Sie die gegenüber Ihrem Handwerker gemachten Vorwürfe beweisen können, müssen Sie möglichst detailliert Beweise sichern und dokumentieren. beispiels­weise durch Fotos von dem Schaden. Wenn es ganz knifflig wird, werden Sie nicht drum herumkommen, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens zu beauftragen. Gerade wenn mehrere Gewerke zeitgleich oder nacheinander tätig wurden, beispiels­weise auf einer Baustelle, ist es bei Handwerkern äußerst beliebt, die Schuld für Mangel oder Schaden den anderen ausführenden Gewerken zuzuordnen.

Wenn der Meister nicht selber arbeitet

Was aber, wenn der Handwerks­meister, mit dem Sie einen Werkvertrag abgeschlossen haben, den Auftrag nicht alleine durchführen kann? Und wenn dann seine Mitarbeiter oder sogar von ihm beauftragte Sub­unternehmer einen Mangel oder Schaden verursachen?

Das sollte Sie nicht weiter beunruhigen, denn Ihr Ansprech­partner ist und bleibt Ihr ursprünglicher Vertrags­partner. Ein Unternehmer haftet nach § 278 BGB gegenüber seinem Kunden auch dann für Schäden, wenn diese von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrages verursacht werden.

Abschließend noch eine Warnung

Wer glaubt dadurch Geld zu sparen, indem er Handwerker oder talentierte Nachbarn und Freunde auf der Grundlage von Schwarz­arbeit beschäftigt, hat bei einer fehler­haften Ausführung der Arbeiten schlechte Karten. Für „schwarz“ ausgeführte Arbeiten können nämlich im Schadens­fall regelmäßig keine Forderungen geltend gemacht werden. Auch ist der Ausführende nicht gegen Unfälle abgesichert, die im Rahmen seiner Schwarz­arbeit entstehen. Auf der sicheren Seite stehen Sie als Kunde nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Werkvertrag mit einer Fachfirma abschließen. Dann sind auch im Zweifels­fall Nach­besserungen oder gar Schadens­ersatz­fragen gut zu klären.

Recht haben und Recht bekommen

Und damit Sie im Streitfall Forderungen wirksam gegenüber Ihrem Handwerker geltend machen können, ist grund­sätzlich die Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt empfehlens­wert.

Sie finden mit Ihrem Handwerker keine Lösung für die zufrieden­stellende Nach­besserung eines Mangels oder aber er verweigert den Ihnen zustehenden Schaden­ersatz? Dann rufen Sie uns doch einfach unter der Nummer 0214 90 98 400 an und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenfreie Erst­beratung.

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