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Strafrecht und Verkehrsrecht | 28.11.2019

Fahrer­flucht oder Unfall­flucht

Unfall­flucht! Betroffene Fahrer aufgepasst!

Unfall­flucht ist kein Kavaliers­delikt, sondern eine Straftat mit großen Auswirkungen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Autofahrer aufgepasst! Wer beim Ausparken mit seinem Auto ein anderes Fahrzeug beschädigt und dabei weiter­fährt, ohne den Unfall zu melden begeht Fahrer­flucht. § 142 StGB stellt dies unter Strafe. Dies gilt auch bei kleinsten Zusammen­stößen mit geringen Schäden.

Jedoch nicht jeder Zusammen­stoß ist ein Problem, dies dann nicht, wenn kein Schaden verursacht wurde. Dennoch ist Vorsicht geboten: Häufig sind Schäden auf den ersten Blick nicht zu erkennen.

Einfach wegfahren - nicht ratsam

Sind Person oder fremdes Eigentum zu Schaden gekommen ist dringend davon abzuraten, Wegzufahren. Hier ist am besten die Polizei zu rufen oder der Geschädigte am Unfallort zu informieren.

Warten statt starten und Unfall melden

Häufig verhält es sich so, dass bei Park­remplern in Parkgaragen oder auf anderen Park­plätzen so, dass der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend ist. Hier genügt es nicht, durch eine schrift­liche Notiz oder eine Visiten­karte die Ver­ursachung und Identität preis­zugeben und sodann den Unfallort zu verlassen. Hier ist anzuraten, die Polizei zu rufen und den Unfall zu Protokoll zu nehmen oder eben auf den Geschädigten vor Ort zu warten.

Unfall mit Fahrerflucht: Strafmaß und andere Folgen

Fahrer­flucht wird häufig schon bei geringen Sach­schäden – bei Personen­schäden ohnehin – zu einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und zu einem Fahrverbot führen. U.a. bei größeren Schäden ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis denkbar. Die KFZ-Versicherungs­gesellschaften kürzen dabei häufig Leistungen oder erklären sich als nicht eintritts­pflichtig.

Meldung bei Polizei kann Strafe mildern

Meldet sich der Fahrzeug­führer binnen 24 Stunden, kann die Strafe u.U., bei Unfällen im ruhenden Verkehr abgemildert oder erlassen werden.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, vertritt Sie als Beschuldigter bundesweit.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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