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Strafrecht | 16.07.2020

Geldwäsche

Ungerecht­fertigter Geldwäsche­verdacht: Zu viel Bargeld ist verdächtig!

Bei Geldwäsche­verdacht immer einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen

Bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB handelt es sich um einen Straftat­bestand, der in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheits­strafe sanktioniert wird. Ziel dieser Regelung ist, das Ein­schleusen von Vermögens­gegenständen aus organisierter Kriminalität und verwandten Kriminalitäts­formen in den legalen Finanz- und Wirtschafts­kreislauf zum Zwecke der Tarnung zu unterbinden.

Doch was ist zu tun, wenn einem selbst ungerechtfertigt vorgeworfen wird, diese Straftat begangen zu haben?

Anzeige wegen des Verdachts auf Geldwäsche

Stirbt ein naher Verwandter, so kommt es oft dazu, dass Menschen große Geldsummen vererbt bekommen und diese dann innerhalb kurzer Zeit mehrere Male jeweils bar einzahlen wollen. Sowas ist bei ihnen vorher nie vorgekommen. Folglich kommt es häufiger zu einer Geldwäsche­verdachts­anzeige der Bank. Diese meldet sich bei der Staats­anwaltschaft, welche dann die Ermittlungen aufnimmt.

Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt

Es kommt beispiels­weise dazu, dass eine Haus­durch­suchung durch­geführt wird. Bei der Auswertung diverser persönlicher Eigentümer, wie zum Beispiel des Mobil­telefons, kann es dazu kommen, dass die Staats­anwaltschaft ausreichend Beweise für eine Anklage sammelt. Den Betroffenen werden häufig illegale Tätigk­eiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogen­handel, Waffen­handel oder Steuer­hinter­ziehung vorgeworfen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Für den Fall, dass Sie sich in dieser Situation befinden, sollten Sie den Ermittlungs­behörden nicht ohne anwaltlichen Beistand gegen­übertreten. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen mit seiner jahrelangen Expertise im Wirtschafts­strafrecht für eine Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg ebnen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.

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