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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 08.07.2020

Bußgeld­katalog-Verordnung

Unwirksamkeit der Bußgeld­katalog-Verordnung und die Folgen

Seit dem 28.04.2020 gilt der verschärfte Bußgeld­katalog

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Kleiner Leitfaden zur aktuellen Situation rund um Bußgelder und Fahrverbote

1. Was bedeuten die “handwerklichen Fehler des Bundesverkehrsministeriums” bei der Änderung der Bußgeldkatalogverordnung?

Die ganzen Neuerungen (und nicht nur die im Bereich der Fahrverbote) sind m.E. unwirksam.

2. Ich habe eine Anhörung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erhalten – was ist zu tun?

Man sollte entweder selbst oder mit fachlicher Hilfe auf die Unwirksamkeit der aktuellen Verordnung hinweisen und die Einstellung des Verfahrens fordern.

3. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten:

Hier gilt: Sofort Einspruch einlegen (Frist: 2 Wochen ab Zustellung!!!), die Unwirksamkeit der Verordnung geltend machen und Einstellung des Verfahrens fordern.

4. Die Bußgeldbehörde hat nicht reagiert nicht und gibt das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben:

Mit anwaltlicher Hilfe auf obige Umstände hinweisen – ergänzt um die Tatsache, dass beispiels­weise das Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern und Nieder­sachsen die Neuregelungen bereits ausgesetzt haben.

5. Das Amtsgericht beraumt dennoch einen Verhandlungstermin an:

Im Termin die obigen Umstände vortragen und protokollieren lassen.

6. Das Amtsgericht hat bereits ein Urteil anhand der Neuregelungen gefällt:

In diesem Fall ist zwingend Rechts­mittel (Antrag auf Zulassung der Rechts­beschwerde bzw. direkt Rechts­beschwerde bei angeordnetem Fahrverbot) einzulegen und anhand der obigen Ausführungen zu begründen.

7. Ich habe einen Bußgeldbescheid ohne Fahrverbot akzeptiert oder gegen ein ergangenes Urteil kein Rechtsmittel eingelegt:

Ich würde in diesem Fall daran denken, ein sog. Gnadengesuch zu stellen, um die Rechts­folgen der “alten” Regelung zu erreichen.

8. Ich habe ein Fahrverbot nach der Neuregelung vor mir, aber 4 Monate Zeit, es anzutreten:

Auch hier empfiehlt sich ein Gnadengesuch.

Möglich wäre auch, an eine Wieder­aufnahme des Verfahrens zu denken.

Begründung: Als neue Tatsache stellt sich heraus, dass die angewendete Verordnung von Anfang an nichtig war.

9. Ich habe mein Fahrverbot bereits verbüßt:

Ob und inwieweit die Regeln des Entschädigungsgesetzes für Strafmaßnahmen auf diesen Fall Anwendung findet, ist zumindest einer Prüfung wert.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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