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Arbeitsrecht | 29.08.2016

Arbeitszeugnis

Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis: Was kann man tun?

Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses durchsetzen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes, den Tatsachen entsprechendes Arbeitszeugnis. Aber was ist, wenn das Zeugnis nicht den Vorstellungen des Arbeitnehmers entspricht? Wir klären, welche rechtlichen Schritte Betroffene ergreifen können.

Das Recht auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung. Teilweise besteht auch Anspruch auf Erteilung von Zwischenzeugnissen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Qualifiziert heißt, dass nicht nur Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses dargelegt werden müssen, sondern der Arbeitgeber auch das Verhalten und die Leistung seines Mitarbeiters angeben und bewerten muss.

Anspruch auf wohlwollende Formulierung

Das Zeugnis muss den Tatsachen entsprechen, zugleich aber wohlwollend formuliert sein. Dabei kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten über den Zeugnisinhalt. Wenn der Arbeitnehmer meint, dass seine Leistungen in dem Zeugnis nicht zutreffend und zu schlecht dargestellt werden, oder dass das Zeugnis an sonstigen inhaltlichen oder formellen Mängeln leide, so kann er seinen Anspruch auf Erteilung eines ausreichenden qualifizierten Arbeitszeugnisses auf dem Rechtsweg gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Wie erkennt man ein schlechtes Zeugnis?

Ein Hauptaugenmerk sollte in der Regel neben der Bewertung der Arbeitsleistung mit Standardformulierungen wie „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „sehr gute Leistungen“ auf den Umfang der Tätigkeitsbeschreibung gelegt werden. Denn wenn im Zeugnis nur mit pauschalen Bewertungen gearbeitet wird, ohne darzulegen, worin die Arbeit und der Verantwortungsbereich des beurteilten Arbeitnehmers überhaupt bestanden, so ist das Arbeitszeugnis im Hinblick auf künftige Bewerbungen sicher weniger aussagekräftig, als wenn die Tätigkeiten genauer beschrieben werden.

Negative Formulierungen

Das Zeugnis sollte ferner auf mögliche versteckte negative Aussagen überprüft werden - wie zum Beispiel die berüchtigte Formel „Er zeigte Verständnis für seine Arbeit“ als Code für mangelhafte Leistungen und Faulheit. Auch kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber ungewollt (aus Unwissen oder wegen eines Flüchtigkeitsfehlers) unglückliche Formulierungen in das Zeugnis aufnimmt.

Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Arbeitnehmer, die mit ihrem Zeugnis nicht zufrieden sind, sollten sich in jedem Fall unverzüglich an den Arbeitgeber wenden. Nicht selten lassen sich Unstimmigkeiten über Zeugnisformulierungen durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber beilegen. Der Zeugnisanspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist alternativ schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Klage auf Zeugniserteilung oder -Berichtigung vor dem Arbeitsgericht

Erfüllt der Arbeitgeber die Forderungen des Arbeitnehmers nicht, so kann dieser seinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, indem er Klage erhebt. Dabei sollte er im Klageantrag die im Zeugnis gewünschten Formulierungen konkret angeben.

Klagefrist

Die Klageerhebung sollte so schnell wie möglich erfolgen. Zum einen sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten, die beispielsweise in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verbindlich vereinbart werden können.

Verwirkung des Zeugnisanspruchs

Eine gesetzliche Ausschlussfrist für die Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses gibt es zwar nicht, jedoch geht die Rechtsprechung von der Verwirkung des Zeugnisanspruchs aus, wenn ein zu langer Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zeugnisklage verstreicht. Das qualifizierte Zeugnis soll nämlich alsbald nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Ab wann der Zeugnisanspruch verwirkt ist, hängt unter anderem von der Art und der Dauer der Beschäftigung ab. Teilweise kann aber die Klageerhebung bereits ab vier bis sechs Monaten nach Beschäftigungsende problematisch werden.

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