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Schadensersatzrecht | 06.09.2019

Abgas­skandal

VW AG droht neues Ungemach: OLG Karlsruhe kündigt Einholung eines Sachverständigen­gutachtens für 3,0 l Motoren der Schadstoff­klasse EURO 5 (EA 896/EA897) an

VW müsste Zulässigkeit von Thermo­fenstern zum Schutz der Motor vor Schäden beweisen können

In von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Berufungs­verfahren, in denen es um Fahrzeuge der Audi AG mit einem 3.0 l Motor (EU 5) geht, hat das OLG Karlsruhe am 22.08.2019 Hinweis­beschlüsse erlassen und die Einholung eines Sachverständigeng­utachtens über die Implementierung zweier Abschalt­einrichtungen angekündigt (17 U 257/18 und 17 U 294/18).

„Dies dürfte dem beklagten Konzern erneut Kopf­zerbrechen bereiten“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, Kläger­anwalt, streite der Autobauer doch in jedem Verfahren das Vorhanden­sein von manipulierender Software für diesen Motorentyp gebets­mühlenartig ab.

Geschädigte fordern Schadensersatz gegen Rückgabe der PKW

In den Verfahren geht es jeweils um die Zahlung von Schadens­ersatz gegen Rückgabe der PKW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch die VW AG. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um einen gebrauchten Audi Q5 V6 3,0 I TDI und einen Audi A 4 3,0 l. Einen Rückruf durch das KBA hat es für beide Modelle zwar noch nicht gegeben, allerdings hat sich der Hersteller bereit erklärt, für die betroffenen Fahrzeuge ein Software­update ab Sommer 2016 bereitzustellen, was bis heute für die Kläger nicht erfolgt ist.

Klagen scheiterten in der ersten Instanz

In der ersten Instanz scheiterten beide Kläger, da die Land­gerichte in Heidelberg und Karlsruhe den Vortrag als nicht hinreichend konkret einstuften und deshalb nicht nachgewiesen sei, dass die Volkswagen AG für die behauptete Manipulation verantwortlich sei - zumal es sich ja um Audi-Modelle handelt.

OLG sieht Haftung bei VW

Das Oberlandes­gericht Karlsruhe sieht dieses nun erwartungsgemäß anders. Denn die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalt­einrichtung, die in einer großen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, spreche für eine Entscheidung durch den VW-Konzern­vorstand. Der erkennende 17. Senat wies in diesem Zusammenhang konsequenterweise darauf hin, dass eine Haftung der Volkswagen AG in beiden Verfahren in Betracht komme, auch wenn sie nicht Herstellerin des jeweiligen Fahrzeugs oder Motors sei.

OLG geht von Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters aus

Auch geht der Senat von einer Abschalt­einrichtung in Form eines Thermo­fensters aus. „Das Thermo­fenster führt dazu, dass aufgrund der in Deutschland herrschenden Außen­temperaturen weniger als die Hälfte des Jahres mit voller Abgas­reinigung gefahren wird“, erläutert der Anwalt beider Kläger Prof. Dr. Marco Rogert. Dass eine solche Einrichtung aus­nahmsweise aus Gründen des Motoren­schutzes zulässig sei, müsse nach Ansicht des Senats durch die Volkswagen AG dargelegt und bewiesen werden, was bisher noch nicht geschehen sei. Auch stellte der Senat klar, dass nur er über die Zulässigkeit des Thermo­fensters zu entscheiden habe. „Damit macht der Senat unmiss­verständlich deutlich, dass er nicht an die - aus unserer Sicht rechtswidrigen - Feststellungen des KBA gebunden sei“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert.

Test sprechen für Vorhandensein einer Abschalteinrichtung

Bereits die von der Unter­suchungs­kommission „Volkswagen“ des Bundes­ministeriums für Verkehr und digitale Infra­struktur durchgeführten Tests zeigten einen im Straßen­verkehr um das 6,2-fach erhöhten Stickoxid­wert dieses Motorentyps, was nach Ansicht des Senats für ein differenziertes Abgas­management und damit für das Vorhanden­sein einer Abschalt­einrichtung spreche.

„Dass die mit dem 3.0 l Motor (EA 897 evo) bestückten Premium-Modelle von Audi, Volkswagen und Porsche ihre Zulassung nur durch Täuschung erhalten haben, ist ja spätestens seit dem verpflichtenden Rückruf des KBA hinreichend bekannt. Die Vermutung, dass man die Software nicht erst seit Kurzem und nur für die neueren Modelle einsetzt, sondern die Technik bereits für die Modelle mit der Schadstoff­klasse Euro-5 verwendete, liegt auf der Hand.

“Volkswagens langer Arm reicht zwar bis nach Flensburg, nicht aber bis nach Karlsruhe„

Durch die Unter­suchungs­kommission Volkswagen wurde dieses ja schon eindrucksvoll bestätigt. Die Positionierung des Karlsruher OLG-Senats in diesen Angelegenheiten, lässt darauf hoffen, weiteres Licht in die dunklen Machen­schaften des VW-Konzerns und seiner Töchter zu bringen. Das Märchen vom zulässigen Thermo­fenster erzählt vom Verkehrs­ministerium, dem KBA und der Auto­industrie ist bald Geschichte. Volkswagens langer Arm reicht zwar bis nach Flensburg, nicht aber bis nach Karlsruhe“, bewertet Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert das Geschehen in Karlsruhe.

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