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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 25.07.2019

Bußgeldverfahren

VerfGH Saarland hebt Verurteilung nach Geschwindigkeits­messung mit TraffiStar S350 auf

Tausende Geschwindigkeits­über­tretungen unverwertbar

In meinen heutigen Beitrag informiere ich Sie über ein Urteil des saarländischen Verfassungs­gerichts­hofs vom 5. Juli 2019 wonach Tausende Messungen von Geschwindigkeits­über­tretungen unverwertbar sind.

Beschwerde gegen Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät TraffiStar S350

Im Bußgeld­verfahren hatte ein Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs TraffiStar S350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sach­verständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere.

Vorinstanzen: Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes trotz fehlender Speicherung aller Messdaten möglich

Die im Bußgeld­verfahren befassten Gerichte – Amtsgericht Saar­brücken und Saar­ländisches Oberlandes­gericht – sind dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeits­verstoß fest­gestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grund­sätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Mess­verfahren).

Kläger sah Grundrecht auf faires gerichtliches Verfahren verletzt

Mit seiner Verfassungs­beschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.

VerfGH: Ergebnisse standardisierter Messverfahren müssen überprüfbar sein

Der Verfassungs­gerichtshof bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeits­messung durch das Gerät TraffiStar S350 ein standardisiertes Mess­verfahren darstellt. Die mit TraffiStar S350 gewonnenen Mess­ergebnisse können daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden.

Wenn sich ein Betroffener jedoch - wie vorliegend - gegen das Mess­ergebnis wendet, muss er nach Auffassung des Verfassungs­gerichts­hofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen.

Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nach­forschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Trag­fähigkeit des Vorwurfs gibt. Dies ist dem Beschwerde­führer aber mangels Speicherung der Roh­messdaten verwehrt.

Ergebnisse des Messverfahrens nicht verwertbar

Da die Ergebnisse des Mess­verfahrens mit dem Gerät TraffiStar S350 wegen der verfassungs­widrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der Verfassungs­gerichtshof dem betroffenen Kläger Recht gegeben und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben.

Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungs­gerichts­hofs Gerichte außerhalb des Saarlandes nicht unmittelbar bindet, sind die Argumente des Urteils doch gewichtig und überzeugend.

Zudem betreffen die Argumente nicht nur das verfahrens­gegen­ständliche Gerät TraffiStar S350 sondern auch weitere Messgeräte, insbesondere sogenannte Staren­kasten, welche ebenfalls die für eine gutachterliche Über­prüfung erforderlichen Rohdaten nicht speichern,

Wir vertreten Mandanten diesbezüglich bundesweit

Sollten Sie einen Bußgeld­bescheid erhalten haben und die Einspruchs­frist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen sein, raten wir dringend dazu, anwaltlich prüfen zu lassen, ob Sie auf Basis der Entscheidung des saarländischen Verfassungs­gerichts­hofs gegen den Bußgeld­bescheid vorgehen können.

Sollte die Einspruchs­frist bereits abgelaufen sein und Sie eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot erhalten haben, ist zu prüfen, ob eine Wieder­aufnahme des Verfahrens möglich ist.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres Video­pdcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

Sämtliche Kontakt­daten erhalten Sie auch unter www.Rechtsanwaelte-Werne.de

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