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Arbeitsrecht | 05.12.2018

Über­stunden

Vergütung von Über­stunden: Wie viele Über­stunden sind mit dem Gehalt abgedeckt?

Keine Überstunden­vergütung ohne Verpflichtung zu Über­stunden seitens des Arbeit­gebers

Bei Über­stunden handelt es sich um Arbeitszeit, die der Arbeit­nehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, sei es aufgrund des Arbeits­vertrages, eines Tarif­vertrages oder einer Betriebs­vereinbarung. Es handelt sich somit bei Vollzeit­beschäftigten um Mehrarbeit.

Vorsicht bei Klauseln zur Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag

In der Regel ordnet der Arbeitgeber einseitig Über­stunden an. Dazu ist er nur dann berechtigt, wenn dies durch Arbeits­vertrag, Tarif­vertrag oder Betriebs­vereinbarung geregelt ist, was jedoch regelmäßig der Fall ist.

Die Frage ist also, ob der Arbeitgeber die Über­stunden auch bezahlen muss, wenn diese laut Arbeits­vertrag mit dem Gehalt abgegolten sind. Hier kommt es auf die exakte Formulierung im Arbeits­vertrag an. Oftmals verwenden Arbeitgeber in Arbeits­verträgen Klauseln, die gegen das Transparenz­gebot verstoßen und den Arbeit­nehmer einseitig benachteiligen. Ist dies der Fall, hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch auf entsprechende Vergütung.

BAG: Pauschale Abgeltung von Überstunden wegen Intransparenz unwirksam

Ein Verstoß gegen das Transparenz­gebot liegt laut BAG (5 AZR 517/09) insbesondere dann vor, wenn laut Arbeits­vertrag grund­sätzlich alle Über­stunden mit dem Gehalt abgegolten sind. In einem solchen Fall ist für den Arbeit­nehmer unklar, welche Arbeits­leistung von der pauschalen Vergütung der Arbeits­leistung erfasst ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Arbeit­gebers.

Doch Vorsicht: Ordnet der Arbeitgeber die Über­stunden nicht an und weiß von diesen auch nichts, müssen diese auch nicht vergütet werden. Ein Vergütungs­anspruch besteht nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber die Über­stunden zumindest geduldet hat, was im Einzelfall möglicher­weise schwer nach­zuweisen ist.

Kein Anspruch auf Vergütung für besondere Berufsgruppen

Und auch sogenannte Besser­verdiener und besondere Berufs­gruppen (Dienste höherer Art) haben keinen Anspruch auf Vergütung von Über­stunden. Dies gilt laut BAG (5 AZR 765/10) insbesondere, wenn die Vergütung oberhalb der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie regelmäßig Über­stunden machen, müssen Sie die Vergütung gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dies sollte zügig, bestenfalls im Folgemonat erfolgen, da viele Arbeits­verträge eine Ausschluss­frist von drei Monaten nach Fälligkeit beinhalten.

Leisten Sie regelmäßig Über­stunden, ohne dass diese von Ihrem Arbeitgeber vergütet werden? Dann nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit zu einem kostenlosen Erst­gespräch mit uns. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durch­setzung Ihrer Ansprüche.

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