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Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 20.01.2016

Pkw-EnVKV

Verkauf von Neuwagen: Autohändler müssen Angaben nach der PKW-Energie­verbrauchs­kennzeichnungs­verordnung - Pkw-EnVKV - dauerhaft zur Verfügung stellen

Verstöße können kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen

Autohändler müssen beim Verkauf von Neuwagen die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV dem Verbraucherkunden zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur einmalig. Die Angaben sind vielmehr für die gesamte Dauer bis zum Verkauf bereit zu halten. Verstöße können abgemahnt werden. Achtung: Seit Oktober 2015 sind die Pkw-Label auf die aktuellen Kraftstoffpreise anzupassen!

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Was ist passiert?

Der beklagte Autohändler verkaufte unter anderem Neuwagen. Ein Umweltschutzverein veranlasste einen Testkauf beim Beklagten, bei dem festgestellt wurde, dass an einzelnen Neuwagen in den Verkaufsräumen die nach der Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Pflichtangaben zu den CO2-Emissionen und zum Kraftstoffverbrauch fehlten.

Der Händler sah keinen Verstoß seinerseits, da er alle Informationsblätter an den jeweiligen Neuwagen angebracht hatte. Die fehlenden Hinweisblätter seien von anderen Kunden mitgenommen worden. Die Mitarbeiter des beklagten Autohändlers prüfen täglich, ob die Informationen an den Wagen (noch) vorhanden sind und ersetzten diese im Bedarfsfall. Auch die Vorgesetzten selbst kontrollieren stichprobenartig.

Die Entscheidung

Das OLG Stuttgart (Az. 2 U 139/13) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verurteile den Beklagten zur Unterlassung.

Die Pkw-EnVKV schreibt u.a. die Hinweispflicht zu CO2-Emmisionen und zum Kraftstoffverbrauch bei Neuwagen vor. Sowohl Hersteller als auch Händler müssen sicherstellen, dass diese Pflichtangaben so am Fahrzeug angebracht sind, dass sie zum einen leicht zur Kenntnis genommen werden können. Zum anderen aber auch dauerhaft an dem Fahrzeug verbleiben. Die Pkw-EnVKV beschränkt die Pflicht nicht nur auf eine erstmalige Angabe. Aufgrund des Schutzzwecks der Regelungen, muss ein Unternehmen alles Zumutbare veranlassen um die Pflichtinformationen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, sei es im oder am Pkw. Das Gericht führt hierzu u.a. aus: „(...) Dann muss nach dem vom Hersteller/Händler abstrakt voll beherrschbaren Akt der Erstanbringung des Hinweises von diesen Verantwortlichen alles Erdenkliche und ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen werden, damit der Hinweis nicht nur angebracht wird, sondern auch angebracht bleibt. (…) Der Einwand der Beklagten, dass diese „Art und Weise ... mit der Realität eines Autohändlers und Ausstellers von neuen Personenkraftwagen nichts mehr zu tun“ habe, da „nicht jedes ausgestellte Fahrzeug permanent am selben Platz auf dem Gelände des Ausstellers steht“ (Bl. 255), verfängt kaum, da der Händler nach einem solchermaßen veranlassten Umstellen auch die Preisblätter mit den entsprechenden Preisen und Ausstattungsmerkmalen wieder dem jeweiligen Fahrzeug zuordnen wird. (...)“

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Fazit

Nach dem Urteil des OLG Stuttgart müssen Hersteller und Händler von Neuwagen, neben der erstmaligen Anbringung der Pflichtangaben, auch alles Zumutbare veranlassen, um die Informationen dauerhaft dem Verbraucherkunden zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen drohen (kostenpflichtige) Abmahnungen und im Wiederholungsfall unter Umständen auch Vertragsstrafen.

Achtung: Ab dem 01.10.15 sind bei der Verwendung des Pkw-Labels die neuen Kraftstoffpreise einzubeziehen! Das Pkw-Label soll Verbraucher-Kunden beim Neuwagenkauf Informationen u.a. über die CO2-Emisionen und den Kraftstoffverbrauch geben. Sämtliche Pkw-Label müssen ab Oktober die neuen Kraftstoffpreise berücksichtigen.

Verstöße können kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen! Betriebe sollten von daher bei der Verwendung der neuen Label auf die Aktualität achten und Lieferanten und Hersteller bei Bedarf auf eine entsprechende Anpassung hinweisen!

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