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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 08.06.2017

Riskante Kapital­anlagen

Vermittler und Gesellschafter der V+ 2 erneut verurteilt: Vergleich riskanter Kapital­anlage mit Lebens­versicherung führt zu Haftung

Anleger bekommt Schadens­ersatz in Höhe von 42.381,90 Euro zugesprochen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Erneut hat das Landgericht Landshut einem von RÖHLKE Rechts­anwälten vertretenen Anleger Schadens­ersatz gegen Gründungsg­esellschafter der V+ 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG sowie den eingesetzten Kapital­anlagen­vermittler zugesprochen. Durch das noch nicht rechtskräftige Urteil kann der Anleger darauf hoffen, 42.381,90 Euro zurück zu bekommen.

Unternehmensbeteiligungen bieten Sicherheit mit besserer Rentabilität als Lebensversicherungen?

In bemerkenswerter Klarheit teilte das Landgericht mit, was es von Umdeckungs­versuchen umtriebiger Kapital­anlagen­vermittler von Lebens­versicherungen in riskante Unternehmens­beteiligungen hält.

LG Landshut verurteilt V + 2 – Vermittler und Alt­gesellschafter – Röhlke Rechts­anwälte

LG Landshut verurteilt V + 2 – Vermittler und Alt­gesellschafter – Röhlke Rechts­anwälte

Nicht anlagegerechte Beratung führt zum Schadensersatz

Die Hintergründe erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. „Der Vermittler hatte den betroffenen Mandanten vor Unter­zeichnung des Vertrages an der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG mitgeteilt, die Beteiligung sei so sicher wie eine Lebens­versicherung, allerdings deutlich rentabler. Über eine in Landshut ansässige Firma wurde dann die Lebens­versicherung verkauft und der hierfür gezahlte Kaufpreis direkt bei der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG eingezahlt. Das Landgericht geht dabei davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelte, sondern dies möglicher­weise systematisch erfolgte. Jedenfalls aber ist der Vergleich der Lebens­versicherung mit all ihren gesetzlichen Schutz­mechanismen, angefangen vom Versicherungs­schutz des Anlegers über die staatliche Kontrolle der BaFin, die Steuer­vorteile der Beiträge, der Einlagen­sicherungs­systeme der Versicherungs­wirtschaft und die Garantie­verzinsung, nicht ansatzweise vergleichbar mit der höchst riskanten Beteiligung an der V+. Wenn ein Berater beide Beteiligungen im Vermittlungs­gespräch gleichsetzt, liegt hier eine nicht anlage­gerechte Beratung vor, die zum Schadens­ersatz der Gründungsg­esellschafter führt“, erläutert der Berliner Jurist.

Risiko Aufklärungspflichten: Umschichtung von risikoarmen Lebensversicherung in riskante Unternehmensbeteiligungen

Das Landgericht Landshut befindet sich mit dem Urteil in guter Gesellschaft. Bereits mit Urteil vom 24.03.2005 (11 U 31/04) hatte das Oberlandes­gericht (OLG) Karlsruhe besondere Aufklärungsp­flichten eines Kapital­anlagen­beraters aufgestellt, wenn das vorhandene Vermögen vollständig von der risikoarmen Lebens­versicherung in eine riskante Unternehmens­beteiligung umgeschichtet wird. In einem solchen Fall muss auf die spezifischen Risiken der jeweils vorgeschlagenen Fonds, die möglichen Folgen bei deren Verwirklichung, insbesondere im Vergleich zu der gekündigten Kapital­anlage hingewiesen werden.

Fazit:

Das erstrittene Urteil hilft weiteren betroffenen V+ Anlegern ihre Ansprüche auf Haftung und Schadens­ersatz geltend zu machen.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke meint, das Urteil wird vielen V+ – Opfern helfen: „ Auch nach unserer Erkenntnis besteht eine auffallend häufige Verknüpfung der V+ – Beitritte zum Verkauf von Lebens­versicherungen, meist über eine ganz bestimmte Landshuter Firma. Die Wertungen des von uns erstrittenen Urteils werden auch auf diese Fälle übertragbar sein, so dass Anleger auch hier Schadens­ersatz erstreiten können“.

Betroffene Anleger sollten sich schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen

Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, zügig anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Möglichkeit der Geltend­machung von Ansprüchen prüfen zu lassen. Weitere Informationen unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de, für eine kostenfreie Erst­ein­schätzung stehen Röhlke Rechts­anwälte gerne zur Verfügung.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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