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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 31.01.2018

Berufs­unfähigkeit

Versicherung darf nach Eintritt des Versicherungs­falls Auskunft zur Über­prüfung der vor­vertraglichen Anzeige verlangen

Keine Fälligkeit von Leistungen bei Verweigerung der Prüfung vor­vertraglicher Anzeigepflicht­verletzungen

Berufsunfähigkeits-Versicherungen dürfen im Leistungsfall auf ohne konkreten Betrugsverdacht das Vorliegen vor­vertragliche Anzeigepflichtverletzungen durch den Versicherten prüfen. Dies hat der Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 22. Januar 2017 (IV ZR 289/14) entschieden und damit einen jahrelangen Streit unter Juristen beendet.

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In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherte bereits zwei Jahre nach Abschluss der Versicherungs­police Berufs­unfähigkeit angemeldet.

Versicherung verlangt Erteilung einer ärztlichen Schweigepflichtentbindungserklärung

Das Versicherungs­unternehmen verlangte daraufhin von ihm die Erteilung einer ärztlichen Schweige­pflicht­entbindungs­erklärung. Mit dieser wollte es die Behandlungs­unterlagen der den Versicherten behandelnden Ärzte anfordern, um zu prüfen, ob der Versicherte die bei Vertrags­schluss vom Versicherungs­unternehmen gestellten Gesundheits­fragen falsch beantwortet hatte.

BGH bejaht Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Krankheitsvorgeschichte

Nach der Entscheidung des Bundesgerichts­hofs ist der Versicherte zur Mitwirkung bei der Aufklärung seiner Krankheits­vorgeschichte verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die vom Versicherungs­unternehmen gewonnenen Informationen zum Verlust des Vertrages führen können, weil der Versicherte die bei Vertrags­schluss gestellten Gesundheits­fragen tatsächlich wissentlich falsch beantwortet hatte. Verweigere der Versicherte die Offenlegung seiner Gesundheits­daten, sei der Versicherer nicht zur Zahlung verpflichtet. Das Offenbarungs­interesse des Versicherungs­unternehmens und der Versicherten­gemeinschaft überwiegen nach Ansicht des Bundesgerichts­hofes das Geheimhaltungs­interesse des Versicherten.

BGH setzt Mitwirkungspflicht Grenzen

Gleich­zeitig hat der Bundes­gerichts­hof der Mitwirkungs­pflicht des Versicherten bzw. dem Offenbarungs­interesse des Versicherungs­unternehmens Grenzen gesetzt. Der Versicherte habe bei der Erhebung von Daten durch das Versicherungs­unternehmen grund­sätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese Daten zur Prüfung des Leistungs­falles relevant seien. Ob mit dieser Entscheidung in der Zukunft Streitig­keiten vermieden werden können, darf bezweifelt werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein: Rechts­streite über die Frage, ob die vom Versicherungs­unternehmen an­geforderten Gesundheits­daten „relevant“ im Sinne des Bundesgerichts­hofes sind, scheinen vor­programmiert.

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