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Waffenrecht | 17.02.2016

Waffen­schein

Voraussetzung zum Führen einer Waffe ist der Waffen­schein

Anträge auf Erteilung eines kleinen Waffen­scheins sind explosions­artig gestiegen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Carsten M. Herrle

Die Anträge auf Erteilung eines (kleinen) Waffen­scheins sind in der letzten Zeit explosions­artig gestiegen. Die Vorfälle in Köln und Hamburg sowie vielerorts gestiegene Einbruchs­zahlen haben sicherlich dazu beigetragen.

Unter welchen Voraussetzungen darf man eine Waffe führen?

Einzel­heiten hierzu sind im Waffen­gesetz (WaffG) sowie in landes­rechtlichen Verordnungen geregelt. Gleich vorweg: Pfeffer­spray darf ohne besondere Erlaubnis geführt werden, sofern es (laut Hersteller) zur Tierabwehr gedacht ist.

Für das Führen einer Schreck­schuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe (mit erforderlicher PTB-Zulassung) in öffentlichen Bereichen ist ein kleiner Waffen­schein notwendig (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4 WaffG). Einen Antrag stellt man bei der Waffen­behörde, meist ist das das Bürger- und Ordnungsamt. Die Gebühren sind in den jeweiligen Landes­verordnungen geregelt.

Voraussetzungen für einen kleinen Waffenschein sind:

a) Volljährigkeit

b) Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) – ist in bestimmten Fällen nicht gegeben, z.B. bei rechts­kräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens

c) persönliche Eignung (§ 6 WaffG) – wichtig sind Geschäfts­fähigkeit, psychische Stabilität/keine Alkohol- oder Drogensucht, voraussichtlich korrekter und vorsichtiger Umgang mit der Waffe/Munition

Der Besitz und Erwerb der genannten Waffen bedarf keines kleinen Waffenscheins

Das Schießen in der Öffentlichkeit ist aber nicht erlaubt, auch nicht zu Silvester. Der Schein wird unbefristet ausgestellt. In der Öffentlichkeit ist beim Führen einer oben genannten Waffe stets der kleine Waffen­schein sowie der Personal­ausweis bzw. Reisepass mitzuführen, ansonsten macht man sich strafbar.

Für das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit benötigt man einen Waffen­schein, der auf höchstens drei Jahre befristet ist (§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 WaffG).

Zu den Voraussetzungen des kleinen Waffenscheins kommen noch weitere hinzu:

– Sachkunde­nachweis (§ 7 WaffG) durch Prüfung bei der zuständigen Waffen­behörde

– Haft­pflicht­versicherung und deren Nachweis

– Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) bei besonderer Gefahr für Leib oder Leben in der Öffentlichkeit und zumindest möglicher Minderung der Gefahr durch das Führen der Schusswaffe

Für den Erwerb und Besitz ist (unabhängig vom Führen einer Schusswaffe) eine Erlaubnis (Waffen­besitz­karte) einzuholen (§ 10 Abs. 1 WaffG). Zum Schießen ist ebenfalls eine Erlaubnis (Erlaubnis­schein) extra einzuholen (§ 10 Abs. 5 WaffG).

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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